JudikaturOGH

10Ob2/13m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen C*****, geboren am 14. Mai 2001, und M*****, geboren am 4. Dezember 1999, beide vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke 3 und 11, 1030 Wien, Karl Borromäus Platz 3), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Kurators gemäß § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. August 2012, GZ 42 R 414/12m, 42 R 415/12h und 42 R 416/12f 51, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2012, GZ 5 Pu 18/12m 32 und 33, sowie vom 29. Mai 2012, GZ 5 Pu 18/12m 36, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte mit seinen Beschlüssen vom 29. 3. 2012 die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG jeweils für den Zeitraum vom 1. 2. 2012 bis 31. 1. 2017 für den mj C***** in Höhe von 313 EUR monatlich und für die mj M***** in Höhe von 355 EUR monatlich. Weiters bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 29. 5. 2012 den Rechtsmittelwerber zum Kurator gemäß § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG für den Vater, dessen Aufenthalt unbekannt sei.

Das Rekursgericht gab den vom bestellten Kurator dagegen erhobenen Rekursen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Kurators, den das Erstgericht samt den Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist.

Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur. Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie hier die Frage, ob und wer für den Vater der Unterhaltsvorschüsse beantragenden Kinder als Kurator zu bestellen ist, sind schon wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Unterhaltsvorschussverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist (RIS Justiz RS0010054, zuletzt 10 Ob 2/12k; 6 Ob 147/12d mwN).

Der Streitwert im Verfahren nach dem UVG ist der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (vgl 10 Ob 2/12k mwN), somit im vorliegenden Fall, da der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu beurteilen ist (vgl RIS Justiz RS0017257 ua), 11.268 EUR hinsichtlich des mj C***** und 12.780 EUR hinsichtlich der mj M*****.

Davon ausgehend wäre das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Solange das Rekursgericht nicht auf eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Fragen der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig (vgl 6 Ob 147/12d mwN).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 147/12d mwN).

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