Art. 18 § 1 Artikel 18
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
AußStrG
Gliederung
VI. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 18 § 1 Artikel 18
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden