AußStrG
Gliederung
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
2. Abschnitt Annahme an Kindes statt
§ 90 Besondere Verfahrensbestimmungen
Rückverweise
(1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören
1.das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und
2. der Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister über die Wahleltern und gegebenenfalls über Personen in deren engem familiären Umfeld einzuholen.
§ 90 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 90 Besondere Verfahrensbestimmungen
…§ 90. (1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören 1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und 2…
§ 207e Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009
…§ 207e. Die §§ 90, 91a bis 91d, 95, 106 und 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010…
Art. 18 § 1 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 91a – 91d, 95, 106, 11a und 207e, BGBl. I Nr. 111/2003) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte…
§ 91
…Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die §§ 88 und 90 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.…