(1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (§ 5 Abs. 1) sind Begutachtungskommissionen, und zwar
1. für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
2. für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige Begutachtungskommissionen,
einzurichten.
(1a) Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.
(1b) Für Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten.
(2) Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Leiterin/der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der zuständige Zentralausschuss haben je ein Mitglied zu entsenden.
(2a) Wird eine Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Entsendung eines Mitgliedes nach Abs. 2 berufen, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.
(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.
(4) Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.
(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.
(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Begutachtungskommission abzuberufen, wenn es
1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(8) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Begutachtungskommission zu unterrichten.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen
…Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören. (6) Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. (7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Begutachtungskommission abzuberufen, wenn es 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen…
§ 15e Begutachtungskommission
…Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden.…
§ 90 Inkrafttreten
…Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Ferner treten in Kraft: 1. die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990, 2. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl…
§ 8 Ständige Begutachtungskommission
…Für die ständigen Begutachtungskommissionen (§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner: 1. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. 2. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und…
AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 15
… 6 AusG haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen. 2. Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall (§ 7 Abs. 1 Z 1 AusG) gelten. 3. Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen Beschlußfähigkeit (§ 2 Abs. 3) der Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im §…
§ 2 Beschlußfähigkeit
…1) Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 2 AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist…
§ 1 Einberufung der Sitzungen
…1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 7 Abs. 1 AusG sind vom Vorsitzenden vorzubereiten. Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen…
Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung
§ 1 Überleitungsverfahren
…sind, sind den in Abs. 1 umfassten Bediensteten auf geeignete Weise durch die in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018, zuständige Stelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat…
Frauenförderungsplan – BMI
§ 17 Vertretung von Frauen in Kommissionen und Beiräten
…und Vertreter des Dienstgebers daran mitzuwirken, dass Frauen in gleichem Maße wie Männer als Vorsitzende bestellt werden. (6) Bei der Einrichtung von Begutachtungskommissionen gemäß dem Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, ist bei der Bestellung der Mitglieder im Sinne von § 7 Abs. 2 AusG vorzugehen.…