(1) Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten und einzuberufen.
(1a) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine/ein von ihr oder ihm namhaft gemachte/r Bedienstete/Bediensteter hat das Recht, an den Sitzungen der Begutachtungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
(2) Zur Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit sämtlicher gemäß § 7 Abs. 2 entsendeter und gegebenenfalls gemäß § 8 Z 2 in Betracht kommender Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Sind auch zu dieser Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist.
(3) Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als letzter abzugeben.
(5) Die Begutachtungskommission hat ihr Gutachten gemäß § 10 innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 5 Abs. 8) der ausschreibenden Stelle zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Kommissionsmitglieder zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind. Auf Wunsch der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. der oder dem von ihr oder ihm namhaft gemachten Bediensteten ist deren oder dessen Stellungnahme dem Gutachten unter Verschluss anzuschließen.
(6) Hat jedoch bei der Abstimmung wegen Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so können die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder stattdessen beschließen, der ausschreibenden Stelle gemeinsam ein eigenes Gutachten vorzulegen.
Rückverweise
AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 13 Minderheitengutachten
…Beschlußfassung zu geben. (2) Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens (§ 12 Abs. 6 AusG), so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden…
§ 10 Niederschrift
…erstattende Gutachten (§ 10 AusG) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 12 Abs. 5 AusG), 11. die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 12 Abs. 6 AusG) vorzulegen…
§ 15
…ist der gemäß § 17 Abs. 3 AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des § 12 Abs. 6 AusG haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen. 2. Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall (§ 7 Abs. …
§ 2 Beschlußfähigkeit
…mindestens ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist. (4) Die Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte Frist eingehalten werden kann.…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft
§ 15 Aufnahme oder Besetzung von Funktionen im Sinne des Ausschreibungsgesetzes (AusG)
…bringen: 1. die geplante Ausschreibung, 2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, 3. die Mitglieder der Kommission, 4. die Auswahlentscheidung. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1a AusG ist entsprechend anzuwenden (2) Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen. Formulierungen dürfen keine geschlechtsspezifische Benachteiligung, weder direkt…
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 90 Inkrafttreten
…Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Ferner treten in Kraft: 1. die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990, 2. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl…
Frauenförderungsplan BMNT 2019
§ 10 Kommissionen, Beiräte und Aufsichtsräte – Zusammensetzung
…Unterlagen zu nehmen bzw. diesbezügliche Unterlagen zu erhalten. (5) Einem Gutachten, mit dem der Beratung durch die Gleichbehandlungsbeauftragte nicht entsprochen wird, kann gemäß § 12 Abs. 5 AusG auf Wunsch der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. der oder dem von ihr namhaft gemachten Bediensteten deren Stellungnahme unter Verschluss angeschlossen werden. (6) Ungeachtet…