Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung
§ 1 Überleitungsverfahren
(1) Die Überleitung der Bediensteten von einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle (ausgenommen Bundesfinanzakademie, Bundesfinanzgericht und Finanzprokuratur), die zum Zeitpunkt einer Bekanntmachung gemäß Abs. 2 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden, hat nach Durchführung eines Verfahrens gemäß nachstehender Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1, die aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung einzurichten sind, sind den in Abs. 1 umfassten Bediensteten auf geeignete Weise durch die in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018, zuständige Stelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der bekanntgegebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Interessentinnen und Interessenten erwartet werden . Darüber hinaus hat die Bekanntmachung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, dass nur Interessensbekundungen von Personen zulässig sind, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden. Diese Bekanntmachung erfüllt § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018,. Die Frist für die Interessensbekundung beträgt zwei Wochen.
(3) Bei der für die Bekanntmachung der Arbeitsplätze nach Abs. 2 zuständigen Stelle ist mindestens eine Überleitungskommission einzurichten. Diese hat aus vier Mitgliedern zu bestehen, wobei der Leiter der Zentralstelle ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen hat. Der Zentralausschuss hat zwei Mitglieder zu entsenden. Der Leiter der Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Kommission zu betrauen. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete hat das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder der Überleitungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weiters sind § 7 Abs. 3, 5, 7 und 8 AusG sinngemäß anzuwenden.
(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung der Kommission und veranlasst die Einberufung zur Sitzung. Die Überleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle gemäß Abs. 3 erforderlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfordert Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Die Überleitungskommission hat die eingelangten Interessensbekundungen insbesondere aufgrund der bisherigen einschlägigen Verwendung der oder des Interessenten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner persönlichen und fachlichen Eignung, der Führungs- und Managementkompetenzen, sowie ihrer organisatorischen Fähigkeiten zu prüfen und in einem Gutachten einen Überleitungsvorschlag an die bekanntmachende Stelle zu erstatten.
(7) Die Überleitungskommission kann zur sachgerechten Beurteilung der überzuleitenden Bediensteten notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen, wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen. Die Überleitungskommission hat das Recht, in die für die Beurteilung relevanten Personalunterlagen der Überzuleitenden Einsicht zu nehmen.
§ 2 Überleitung
(1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz
1. der Finanzpolizei oder
2. der Steuerfahndung oder
3. eines Finanzamtes im Fachbereich mit Arbeitsschwerpunkt Finanzstrafsachen oder im Team Strafsachen
verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz
1. der Großbetriebsprüfung, ausgenommen Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) oder
2. eines Finanzamtes im Team Abzugsteuererstattung
verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(3) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes im Team Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Dienstleistung zugewiesen.
(4) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Großbetriebsprüfung im Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(5) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt, verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(6) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Reiserechnungsdienstleistungs- und Kompetenzzentrum (RR-CC) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(7) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Einheitsbewertung und Bodenschätzung einschließlich Forstwirtschaft als Bodenschätzer, technischer Leiter oder Stellvertreter des technischen Leiters verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(8) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise als Fachexperte spezial oder Fachexperte mit Arbeitsschwerpunkt für Verrechnungspreise verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(9) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im Bereich Infrastruktur, Wirtschaft und Beschaffung verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(10) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes verwendet wurden und nicht bereits von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 umfasst sind, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(11) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Zollamtes verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.