§ 15e Begutachtungskommission
In Kraft seit 01. Juli 1998
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§ 15e Begutachtungskommission — AusG
Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden.
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