AusG
Gliederung
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht
(1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.
§ 20 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 20 Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht
…Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht § 20. (1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben. (2) Zur Gewinnung…
§ 23 Verlautbarung
…kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle). (3) Jede Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.…
§ 25
…Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes hat eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 zu erfolgen. Von der Bekanntmachungspflicht gemäß § 20 Abs. 2 sind jene Arbeitsplätze ausgenommen, bei denen der Dienstgeber zu einer Zuweisung gesetzlich verpflichtet ist.…
§ 24 Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten
…Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten § 24. (1) Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie von einer Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 kann abgesehen werden: 1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach § …
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 19 Informationsrechte
…angeforderten Informationen (wie statistische Auswertungen) in der erforderlichen Form und Aufbereitung zur Verfügung zu stellen. b. Bei einer Ausschreibung oder einer Bekanntmachung gemäß § 20 Ausschreibungsgesetz 1989 ( AusG ), BGBl. Nr. 85, oder § 7 B-GlBG sind die Ausschreibungs- und Bekanntmachungstexte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des…
§ 93 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 93 Verwendungsänderung und Versetzung
…diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist…
§ 76 Verwendungsänderung und Versetzung
…diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist…
§ 152c BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 152c Verwendungsänderung und Versetzung
…neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 B GlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist…
§ 145b Verwendungsänderung und Versetzung
…neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 B GlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist…
§ 17 BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 17 Vertragsbedienstete
…der Bundesagentur übernommen. (6) Beamte gemäß § 16 Abs. 2 und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitsplatzvergabe gemäß § 20 Ausschreibungsgesetz 1989 ( AusG ), BGBl. Nr. 85/1989, einzubeziehen. (7) Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung der Arbeitnehmer…
Rückverweise