(1) Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.
(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).
(3) Jede Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.
Rückverweise
PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 9
…sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist; f) die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien; g) die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung; h) die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit…