§ 85 Entstehen der Leistungsansprüche.
§ 85 Entstehen der Leistungsansprüche. — ASVG
§ 85 Entstehen der Leistungsansprüche. — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40211060
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
(2) Bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, entsteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dann, wenn die für das Bestehen der Pflichtversicherung maßgeblichen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates an die Österreichische Gesundheitskasse übermittelt wurden, es sei denn, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin schwer wiegende Gründe für die verspätete Übermittlung nachweist.