RS0083751 – OGH Rechtssatz
Im § 88 Abs 2 ASVG werden bestimmte vorwerfbare Handlungen von Leistungsempfängern aufgelistet, die zur Folge haben, daß ein Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall überhaupt nicht entsteht. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ohne irgendein Zutun des Sozialversicherungsträgers ein. Dies bedeutet, daß trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, die gemäß § 85 ASVG für das Entstehen eines Leistungsanspruches erforderlich sind, der Anspruch nicht entsteht.