ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.
1. UNTERABSCHNITT. Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens).
§ 62 Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung.
(1) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften.
(2) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge treffen.
§ 62 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 62 Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung.
…§ 62. (1) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt…
Art. 2 Artikel II
…jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1959, nachentrichtet wurden, es sei denn, daß für den gleichen Zeitraum bereits Ersatzzeiten nach § 62 Abs. 1 Z. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 60 Abs. 1 Z. 3 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes berücksichtigt…
§ 360b Anwendung des AVG
…sowie 54 und 55 über Beweise, – die §§ 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden, – die § 58a und 62 Abs. 1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide, – die §§ 63 bis 68 über den Rechtsschutz, – § …
§ 546 Wirksamkeitsbeginn.
…2, 189 Abs. 4 und 301 Abs. 4 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung. (3) Die Bestimmungen der §§ 48 und 62 bis 64 sind auch auf Beiträge anzuwenden, die vor dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1956 fällig geworden sind, aber in diesem Zeitpunkt noch als Rückstände…
§ 6 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 6 Beginn und Höhe der Beitragszahlung
…§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden. (2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und…
§ 61 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 61 Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
…für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ( §§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG ). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1…
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