B954/04 ua - B955/04 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die vorliegenden "Ersuchen", einen Beitrag zu den mit dem Erstattungskodex verbundenen Bearbeitungskosten zu leisten, sind nicht als Bescheide iSd Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren.
Die bekämpften Erledigungen ergingen nicht in der äußeren Form eines Bescheides (sie sind weder mit "Bescheid" überschrieben noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt); auch lassen sie - nach ihrem Gesamtbild - nicht den Willen des belangten Hauptverbandes erkennen, ein Rechtsverhältnis bindend zu gestalten oder festzustellen. Es handelt sich lediglich um die Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages; insofern gleichen diese Schreiben bloßen Mitteilungen über Beitragsrückstände (vgl §62 Abs1 ASVG), sodass auch nicht gesagt werden kann, dass bei Verneinung ihrer Bescheidqualität ein Rechtsschutzdefizit entstünde (vgl VfSlg 16037/2000).
(Ebenso hinsichtlich des Finanzierungs-Sicherungs-Beitrags: B v 13.10.04, B955/04 ua).
Kosten an den belangten Hauptverband (offenbar als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes) waren nicht zuzusprechen, da dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (zB VfSlg 10003/1984).