RS0106849 – OGH Rechtssatz
Eine Mitteilung gemäß § 62 Abs 1 ASVG hat vorerst als Beurkundung von Tatsachen nicht in Bescheidform zu ergehen. Sollte der Dienstgeber diese jedoch für unrichtig halten und eine Klärung der Streitpunkte anstreben, hat er die Erlassung eines Bescheids gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG zu verlangen.