§ 62 Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung. — ASVG
(1) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften.
(2) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge treffen.
Art. 2 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 67/1967, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1959, nachentrichtet wurden, es sei denn, daß für den gleichen Zeitraum bereits Ersatzzeiten nach § 62 Abs. 1 Z. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 60 Abs. 1 Z. 3 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes berücksichtigt…
§ 74 Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung.
…1 und 2 sind die Bestimmungen des § 55 über die Dauer der Beitragspflicht, des § 59 über die Verzugszinsen, des § 62 über die Mitteilung von Beitragsrückständen und Beitragsabrechnung, der §§ 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen…
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