(1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten. Der/Die leitende Angestellte und seine/ihre Stellvertreter/innen sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten des Versicherungsträgers verfügen.
(1a) Die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen. Für stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer/innen ist die Videoteilnahme zulässig, sofern sie an Sitzungen der Verwaltungskörper
1. der Versicherungsträger in den Räumlichkeiten des jeweiligen Versicherungsträgers,
2. des Dachverbandes in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers
über eine dort eingerichtete Schnittstelle erfolgt.
(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag; dies gilt nicht für die im § 430 Abs. 2, 3a und 4 genannten Vorsitzenden.
(4) Die im § 426 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
(5) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung des Versicherungsträgers, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 6 Übergangsbestimmungen
…anzuwenden, wenn eine am 31. Dezember 1979 geltende verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers (§ 435 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu diesem Zeitpunkt übernommen war, es sei denn, daß in der nach dem 31. Dezember…