ASVG
Gliederung
Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 306 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
§ 327 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 327 Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.
…§ 327. Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne…
§ 329 Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.
…§ 329. Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe ( §§ 324 bis 327 ) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Sozialversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen…
§ 324 Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe
§ 324. (1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für …
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