JudikaturVfGH

A5/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2015

Soweit ein Pensionsbezieher der Meinung ist, ihm sei ein rechtskräftig zuerkannter Pensionsanspruch nicht ordnungsgemäß ausgezahlt worden, ist weder ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers zu erlassen noch das Arbeits- und Sozialgericht anrufbar, sondern gegebenenfalls der Exekutionsweg zu beschreiten. Wird aber die Gebührlichkeit des gemäß §324 iVm §327 ASVG von der Pensionsnachzahlung abgezogenen Ersatzanspruches des Sozialhilfeträgers dem Grunde oder der Höhe nach vom Sozialhilfebezieher bestritten, so trifft den Sozialhilfeträger die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides über diesen Ersatzanspruch, der sodann im Rechtsweg vom Sozialhilfebezieher bekämpft werden kann.

Eine beim VfGH eingebrachte Klage gegen das Land Wien wäre aus dem Grunde der offenbaren Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen da der geltend gemachte Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher als offenbar aussichtslos. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags.

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