ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 311a Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses
(1) Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach § 311 zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6).
(2) Wurde ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den §§ 308 bis 310 ausgeschlossen.
§ 311a ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 311a Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses
…§ 311a. (1) Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29. Februar 2016…
§ 697 Schlussbestimmung zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016
…Abs. 1 Z 16 ; 2. mit 1. Juli 2016 § 695 Überschrift; 3. rückwirkend mit 1. März 2016 § 311a Abs. 1 , wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht…
§ 696 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2016
… März 2016 § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und mit 1. Februar 2016 die §§ 311a samt Überschrift und 312 sowie Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission…
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