JudikaturVfGH

G279/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 2017

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antrag

In ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützten Antrag bringt die antragstellende Partei im Wesentlichen vor, dass sie sich primär durch die behauptete Verfassungswidrigkeit der Normen, die sie (behauptetermaßen) zur Leistung von Überweisungsbeträgen und gleichzeitig (behauptetermaßen) zur Leistung eines Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes des Bundes verpflichten würden, als verletzt erachtet. Diese Doppelbelastung sei unsachlich und unverhältnismäßig und verletze die antragstellende Partei in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B VG und Art2 StGG und widerspreche dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums in Art5 StGG und Art1 1.ZPEMRK.

Im Wortlaut begehrt die antragstellende Partei:

"der Verfassungsgerichtshof wolle

1. im Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl 189/1955, und im Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120,

a) §311 Abs1 Satz 1 ASVG idF BGBl 13/1962 (mit der Maßgabe, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten);

b) in eventu zu a): §311 Abs1 ASVG idF BGBl I 87/2013 (mit der Maßgabe, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten);

c) in eventu zu b): §311 ASVG idF BGBl I 18/2016 zur Gänze, §311a ASVG idF BGBl I 18/2016 zur Gänze, §312 ASVG idF BGBI I 62/2010 zur Gänze, §313 ASVG idF BGBl I 62/2010, (jeweils mit der Maßgabe, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten) sowie §696 ASVG idF BGBl I 18/2016 zur Gänze

d) in eventu zu c): die Wortfolge 'den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und' in §125 Abs12 Satz 1 UG idF BGBl I 120/2002;

e) in eventu zu d): die Wortfolge 'und Überweisungsbeträge' in §125 Abs12 Satz 6 UG idF BGBl I 120/2002;

f) in eventu zu e): die Wortfolge 'und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten' des ersten Satzes sowie die Sätze 2-5 in §125 Abs12 UG idF BGBl I 120/2002;

2. in eventu zu 1.: im Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG)

a) aa) den Ausdruck '22,8 %' in §311 Abs5 idF BGBl I 18/2016;

bb) in eventu zu a) aa): §311 Abs5 idF BGBl I 18/2016 zur Gänze (mit der Maßgabe, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten);

cc) in eventu zu a) bb): §311 idF BGBl I 18/2016 zur Gänze, §311a idF BGBl I 18/206 zur Gänze, §312 idF BGBl I 62/2010 zur Gänze, §313 idF BGBl I 62/2010, (jeweils mit der Maßgabe, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten);

b) aa) den Ausdruck 'Abs5 und' in §696 Abs1 Z2 idF BGBI I 18/2016;

bb) in eventu zu b) aa): §696 idF BGBI I 18/2016 zur Gänze

als verfassungswidrig aufheben".

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §311 Abs1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) BGBl 189/1955 idF BGBl 13/1962 lautete:

"Überweisungsbeträge

§311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe-(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten."

2. §311 Abs1 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 87/2013, lautete:

"Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Überweisungsbeträge

§311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist, gemäß §100 Abs1 Z5 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl Nr 305/1961, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet."

3. §311 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 18/2016, lautet:

"Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Überweisungsbeträge

§311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs) genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist, gemäß §100 Abs1 Z5 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl Nr 305/1961, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet.

(1a) Ein Überweisungsbetrag im Sinne des Abs1 ist auch dann zu leisten, wenn ein Pensionsempfänger oder eine Pensionsempfängerin aus einem Pensionsverhältnis ausscheidet, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erwachsen ist, soweit in den Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des §308 Abs1 gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung der Abs5 bis 9 an den Versicherungsträger zu leisten.

(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs1 entfällt, wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. DienstnehmerInnen, für die ein Überweisungsbetrag nach Abs1 geleistet wird, oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können innerhalb der im §312 angegebenen Frist einen Erstattungsbetrag (§308 Abs3), den der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin erhaltene Erstattungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Erstattung geltenden Aufwertungsfaktor (§108c) aufzuwerten.

(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensions (renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs1 erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.

(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (§308 Abs2) 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs6.

(6) Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (§49), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§45 Abs1) nicht übersteigen.

(7) Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt worden wären. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.

(8) Der Überweisungsbetrag erhöht sich – unbeschadet des §175 GSVG und des §167 BSVG – um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§108c) aufzuwerten.

(9) Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach §136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Abs5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist. An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor – zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden."

4. §311a ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 18/2016, lautete:

"Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses

§311a. (1) Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im §5 Abs1 Z3 lita in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach §311 zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag abweichend von §311 Abs5 für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (§311 Abs6).

(2) Wurde ein Überweisungsbetrag nach Abs1 geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den §§308 bis 310 ausgeschlossen."

5. §312 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 62/2010, lautete:

"Fälligkeit der Überweisungsbeträge

§312. (1) Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach §108c, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.

(2) Abweichend von Abs1 erster Satz sind die Überweisungsbeträge in Fällen, in denen die Leistungswirksamkeit der Versicherungsmonate erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis eintritt (§313 Abs2), bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten bzw. zurückzuzahlen."

6. §313 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 62/2010, lautet:

"Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

§313. (1) Volle Monate, die berücksichtigt sind

1. in den an einen Versicherungsträger nach §311 dieses Bundesgesetzes oder nach §175 GSVG oder nach §167 BSVG geleisteten oder zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie

2. in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen,

gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.

(2) Versicherungsmonate nach Abs1 werden erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab dem Monatsersten nach der Erreichung des Anfallsalters nach §4 Abs2 APG. Dies gilt nicht bei Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder BSVG oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters nach §4 Abs2 APG selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes."

7. §696 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 18/2016, lautet:

"Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl I Nr 18/2016

§696. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 18/2016 in Kraft:

1. mit 1. März 2016 §5 Abs1 Z3 lita und mit 1. Februar 2016 die §§311a samt Überschrift und 312 sowie Abs4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach §311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt;

2. mit 1. Februar 2016 die §§308 Abs1, 311 Abs5 und 9 sowie Abs5 dieser Bestimmung.

(2) Für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegenüber der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, die mit dieser bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft längstens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endet, ist §5 Abs1 Z3 lita in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Für DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, deren bisher pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis frühestens ab 1. März 2016 der Vollversicherung nach §4 unterliegt, sind

1. für die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches nach §139 Abs1 letzter Satz Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung anzurechnen;

2. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits vor Einbeziehung in die Vollversicherung nach §4 eingetreten ist, zu gewähren:

a) Sachleistungen, wenn die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung keine Ausleistungspflicht trifft, und

b) Wochengeld, wenn weder die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung noch die UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft eine entsprechende Geldleistung gewähren.

(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im §5 Abs1 Z3 lita genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs3 genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des §29 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des §97 Abs1 Z4 in Verbindung mit §109 Abs1 Z1 bis 6 ArbVG betreffen.

(5) Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§311 Abs6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des §5 Abs1 Z3 lita und sind zu erbringen und zu erfüllen."

8. §125 Abs12 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG 2002), BGBl I 120/2002, lautet:

"§125 (12) Für dem 'Amt der Universität ...' zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß §22 Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig."

9. §141 UG 2002, BGBl I 120/2002 idF BGBl I 131/2015, lautet:

"Budget

(1) Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §3 entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 1 660 866 000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

(2) Der Betrag gemäß Abs1 erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus

1. Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (§125 Abs8 oder 9, §126 Abs5 oder 7) Gebrauch machen;

2. Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab 2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5 204 000 Euro und für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 6 213 000 Euro;

3. den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung für folgende Objekte:

a) Universität Wien – Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;

b) Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72, bis einschließlich 2005;

c) Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;

d) Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse II, bis einschließlich 2006;

e) Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;

f) Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2013 bzw. im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;

4. den Kostenersätzen des Bundes gemäß §55 Z2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den Universitäten gemäß §6 Z4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (§121 Abs17) gilt §12 Abs7 mit der Maßgabe, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß §141 Abs1 und 2 an die Stelle eines Drittels des Globalbudgets tritt.

(4) Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Abs1 und 2 wird den Universitäten für das Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11 000 000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von 4 000 000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006 0,8 vH einbehalten.

(6) Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß §53 Abs2 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.

(7) Für die erste Leistungsperiode (§121 Abs17) ist §13 Abs8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß §141 Abs1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.

(8) Die Universitäten erhalten von 2009 bis einschließlich 2013 jährlich einen Gesamtbetrag von 157  Mio.  € als Ersatz für den Entfall von Studienbeiträgen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt nach folgenden Regeln:

1. als Sockelbetrag erhält jede Universität jährlich den zweifachen Betrag der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Wintersemester 2008/09 abzüglich des zweifachen Betrages der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Sommersemester 2009;

2. die Differenz zwischen 157 Mio. € und dem Betrag gemäß Z1 wird entsprechend dem Anteil der jeweiligen Universität an der Gesamtzahl jener ordentlichen Studierenden des dem Kalenderjahr vorangegangenen Studienjahres aufgeteilt, die im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums mindestens 8 ECTS-Punkte erworben bzw. Prüfungen über mindestens 4 Semesterstunden erfolgreich abgelegt haben oder im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Doktoratsstudiums zumindest in einem Semester zugelassen waren und die vorgesehene Studiendauer um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben.

(9) Die Universitäten haben gegenüber dem Bund Anspruch auf die durch die Änderung der Rechtslage durch BGBl I Nr 134/2008 entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten bezüglich der Studienbeiträge sowie auf die nachgewiesenen Mehrkosten für die gemäß §13 zu vereinbarenden zusätzlichen Studienplätze.

(10) Ab Beginn des Jahres 2014 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister den als Ersatz für den Entfall der Studienbeiträge jährlich zur Verfügung stehenden Betrag einvernehmlich mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß §13 festzusetzen. Die Festsetzung dieses Betrages erfolgt unter Berücksichtigung der in der jeweils vorangegangenen Leistungsvereinbarungsperiode eingetretenen Veränderung der Studierendenzahlen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs8. Für das zweite und dritte Jahr der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 erfolgt die Festlegung bis zum 31. Dezember 2011.

(11) Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gilt §12 Abs7 letzter Satz mit der Maßgabe, dass anstelle des Grundbudgets das bisherige Grund- und formelgebundene Budget für die Leistungsvereinbarungsperiode 2010 bis 2012 heranzuziehen ist."

10. §56 des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965) idF BGBl I 32/2015 lautet wie folgt:

" Besonderer Pensionsbeitrag

§56. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach §53 Abs2 litg handelt,

b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§53 Abs2 litd) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,

c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.

(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus §22 Abs2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß §53 Abs2a ist – ausgenommen für nach §53 Abs2 lith und i angerechnete Zeiten – mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß §3 Abs4 GehG seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

(3b) Abweichend von Abs3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach §53 Abs2 lith und i gemäß §53 Abs2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60  Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60  Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90  Monatsraten bewilligt werden.

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern der Bund nach §311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.

(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.1. Zur Antragslegitimation bringt die antragstellende Partei im Wesentlichen vor, dass sie nach der bisherigen Verwaltungspraxis im Falle des Ausscheidens der ihr zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten aus dem Bundesdienstverhältnis die Überweisungsbeträge nach §311 ASVG zu leisten habe. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) überweise zunächst den von der antragstellenden Partei berechneten Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt. In der Folge refundiere die antragstellende Partei dem BMWFW diesen Betrag gemeinsam mit dem Aktivitätsaufwand gemäß §125 Abs12 UG 2002. Hiezu bringt die antragstellende Partei unter Punkt III. ihres Antrages wörtlich vor:

"[…]

Diese Verwaltungspraxis lässt sich auf drei alternative Rechtsgrundlagen zurückführen.

Die Antragstellerin ist Dienstgeberin iSd §311 Abs1 ASVG und zur Zahlung der Überweisungsbeiträge an die Pensionsversicherungsanstalt verpflichtet. Der Bund wickelt die Zahlung faktisch für die Antragstellerin ab.

Der Bund ist Dienstgeber iSd §311 Abs1 ASVG und die Antragstellerin hat dem Bund Zahlungen in der Höhe der Überweisungsbeiträge als Teil des gesamten Aktivitätsaufwandes samt Nebenkosten gemäß §125 Abs12 Satz 1 UG zu ersetzen.

Der Bund ist Dienstgeber iSd §311 Abs1 ASVG und die Antragstellerin hat an den Bund die von ihm geleisteten Überweisungsbeträge gemäß §125 Abs12 Satz 5 UG zu überweisen."

1.2. Gegen ihre Qualifikation als Dienstgeberin iSd §311 Abs1 ASVG verweist die antragstellende Partei auf die teleologische Reduktion des Dienstgeberbegriffes im Erkenntnis VfSlg 18.155/2007. Die antragstellende Partei führt weiters unter Punkt III. ihres Antrages aus:

"[…]

Die Entscheidung betraf zwar ein Unternehmen der ÖBB, das selbst auch zivilrechtlicher Dienstgeber eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses ist. Im Unterschied dazu sind gemäß §125 Abs2 UG die Beamten und Beamtinnen der Universität nur zur Dienstleistung zugewiesen. Durch die Ausgliederung der Universitäten aus der Bundesverwaltung ist es somit nicht zu einem Dienstgeberwechsel im dienstrechtlichen Sinn bei den Beamten und Beamtinnen gekommen. Die Materialien halten dazu fest, dass die in einem provisorischen oder definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten nicht durch Gesetz in Dienstverhältnisse zur Universität übergeleitet werden können, sondern ein Recht darauf haben, in ihrem Beamtendienstverhältnis zu bleiben (EB zur RV 1134 BlgNR 21.GP, 107 f). Hingegen werden Vertragsbedienstete gemäß §126 Abs1 UG mit dem Stichtag ArbeitnehmerInnen der Universität.

Dennoch sind die Überlegungen im zitierten Erkenntnis auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil auch die Antragstellerin – wie das ÖBB-Unternehmen in jener Entscheidung – gemäß §125 Abs12 UG wie ein sonstiger Dienstgeber Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten hat. Die mit 31,8% des Aufwandes an den Aktivbezügen festgelegte Höhe deckt jedenfalls den Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitrag ab. Die Universität leistet diese Beiträge zwar nicht an die Pensionsversicherungsanstalt sondern an den Bund. Durch die Beendigung des Beamten-Dienstverhältnisses wird jedoch nicht die Universität, sondern der Bund von den Pensionslasten entlastet. Dies spricht dafür, dass die Universität nicht Dienstgeber iSd §311 Abs1 ASVG ist.

Im Unterschied zur Rechtslage nach §52 BundesbahnG normiert jedoch §125 Abs12 Satz 6 UG, dass ab 1.1.2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen sind. Diese Bestimmung ist nach Ansicht der Antragstellerin so zu lesen, dass der Gesetzgeber den Fall vor Augen hatte, dass die Universität Überweisungsbeträgen von einem Pensionsversicherungsträger erhält bzw erhalten kann und diese an den Bund überweisen muss. Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, dann hat der zuständige Versicherungsträger dem Dienstgeber einen Überweisungsbeitrag zu leisten (§308 Abs1 und 1a ASVG). Da ArbeitnehmerInnen der Universität in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, muss es sich um Fälle handeln, in denen nach Inkrafttreten, aber vor dem vollen Wirksamwerden des UG ein Beamtendienstverhältnis im Planstellenbereich der Universität eingegangen wurde. Wenn in diesen Fällen die Universität als Dienstgeber iSd §§35 iVm 308 Abs1 und 1a ASVG anzusehen ist, ist es nicht auszuschließen, dass dies auch für den Fall des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt. Diese Rechtsansicht wird auch vom BMWFW vertreten.

[…]

4. Für die Auslegung, dass Überweisungsbeiträge nach §311 Abs1 ASVG Bestandteil der an den Bund zu leistenden Zahlungen gemäß §125 Abs12 Satz 1 UG sind, spricht der allgemeine Ausdruck 'Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten', der offensichtlich alle Personalkosten der zugewiesenen Beamten und Beamtinnen beinhaltet.

Auch dagegen lässt sich im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation einwenden, dass die Universität zusätzlich zu diesen Kosten einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat. Im vorzitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof aus Sachlichkeitsüberlegtalgen die Verpflichtung zur Leistung eines Überweisungsbetrages in einem sozialversicherungsähnlichen dreipoligen Rechtsverhältnis durch denjenigen, der bereits laufend Beiträge zum Pensionsaufwand leistet, verneint. Dies trifft auch auf die Universitäten hinsichtlich der ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu.

5. Vom Wortlaut des §125 Abs12 Satz 6 UG wäre auch die Auslegung gedeckt, dass der Bund Überweisungsbeträge leistet und die Universität verpflichtet ist, die vom Bund geleisteten Überweisungsbeträge umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

Diese Lesart ist mit einer systematischen Interpretation jedoch schwer in Einklang zu bringen. Im gleichen Satz wird nämlich die Universität auch zur umgehenden Überweisung der besonderen Pensionsbeiträge verpflichtet. Sowohl bei den in diesem Satz angesprochenen Überweisungsbeiträgen, als auch bei den besonderen Pensionsbeiträgen handelt es sich offensichtlich um Mittel im Vermögen der Universität, die an den Bund zu überweisen sind. Das trifft auf vom Pensionsversicherungsträger erhaltene Überweisungsbeträge nach §308 ASVG und auf von den zugewiesenen Beamten einbehaltene Pensionsbeiträge, nicht aber auf Forderungen des Bundes aufgrund eines von ihm an den Pensionsversicherungsträger geleisteten Überweisungsbetrages gemäß §311 ASVG zu.

Nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin werden auch vom BMWFW 'Überweisungsbeträge' iSd §125 Abs12 Satz 5 UG als solche gemäß §308 ASVG und nicht gemäß §311 ASVG verstanden.

[…]

6. Trifft eine der drei Auslegungen in Sinne der Verwaltungspraxis zu, dass ist die Antragstellerin zur Leistung eines Überweisungsbetrages aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere aus dem Globalbudget gemäß §12 Abs6 UG verpflichtet.

Der Eingriff in ihre Rechtssphäre ist darin begründet, dass sie zusätzlich dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands in Höhe von 31,8% der Aktivbezüge zu leisten hat. Der Eingriff liegt demnach entweder in der Verpflichtung zur Leistung der Überweisungsbeträge, sei es als Bestandteil des Aktivitätsaufwandes samt Nebenkosten gemäß §125 Abs12 Satz 1 UG, sei es als Überweisungsbetrag gemäß §125 Abs12 Satz 6 UG, sei es als Dienstgeber iSd §311 Abs1 ASVG einerseits, oder in der Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zur Deckung des Pensionsaufwandes, andererseits.

Ist hingegen die Verpflichtung zur Leistung von Überweisungsbeträgen bei gleichzeitiger Leistung eines Beitrages zum Pensionsaufwand des Bundes verfassungskonform, dann begründet den Eingriff in die Rechtssphäre die Höhe des Überweisungsbetrages, und zwar der durch die ASVG-Novelle erhöhte Prozentsatz der Bemessungsgrundlage gemäß §311 Abs5 ASVG.

Ist auch die Höhe des Überweisungsbetrages idFd ASVG-Novelle verfassungskonform, dann wird der Eingriff in die Rechtsphäre durch die in §696 Abs1 Z2 ASVG angeordnete Rückwirkung der Erhöhung zum 1.2.2016, die mit der Kundmachung im BGBl I am 13.4.2016 erfolgt ist, bewirkt.

7. Der Antragstellerin sind derzeit 154 Beamtinnen und Beamten zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Es handelt sich durchwegs um solche, auf welche die Voraussetzungen des §311 Abs9 ASVG nicht zutreffen. Die Antragstellerin leistet derzeit an Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten an den Bund durchschnittlich monatlich ca. EUR 1.280.515,28 und als Beitrag zu den Pensionslasten iSd §125 Abs12 UG durchschnittlich monatlich ca. EUR 198.769,36

Die Antragstellerin ist somit aufgrund der zahlreichen ihr zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten und Beamtinnen nicht nur potentiell, sondern auch aktuell in den angefochtenen Normen beeinträchtigt, zumal sie die Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, etwa durch eine Austrittserklärung gemäß §21 BDG 1979, nicht verhindern kann.

[…]

8. Der Rechtseingriff betreffend die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin erfolgt in allen drei Auslegungsvarianten unmittelbar durch das Gesetz selbst. Das ASVG sieht nicht vor, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Überweisungsbeitrages gemäß §311 ASVG erst nach Erlassung eines Bescheides durch den zuständigen Versicherungsträger entsteht. §125 Abs12 UG verpflichtet die Universität ebenfalls ohne weiteres zum Ersatz des Aktivitätsaufwandes samt Nebenkosten bzw zur (umgehenden) Überweisung von Überweisungsbeträgen sowie zur Leistung eines Beitrages zum Pensionsaufwand des Bundes.

Die Höhe des Überweisungsbetrages ist ebenfalls durch das Gesetz selbst vorgegeben. Auch die Rückwirkung der Erhöhung des Überweisungsbetrages erfolgt durch das Gesetz selbst.

9. Der Antragstellerin steht kein zumutbarer Weg zu Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung.

Soweit die Antragstellerin die Überweisungsbeträge dem Bund als Bestandteil des Aktivitätsaufwandes samt Nebenkosten schuldet bzw sie dem Bund einen Beitrag zum Pensionsaufwand zu leisten hat bzw sie Überweisungsbeträge umgehend an den Bund zu überweisen hat, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Anspruch des Bundes gegen die Universität im öffentlichen Recht wurzelt. Die besoldungsrechtlichen Ansprüche der den Universitäten zugewiesenen Beamten sind öffentlich-rechtlicher Natur (VfGH 22.11.2012, A8/12 uva). Es liegt daher nahe, dass auch die diesbezüglichen (Ersatz-)Ansprüche des Bundes öffentlich-rechtlicher Natur sind, zumal die Universitäten Anstalten des öffentlichen Rechts sind.

Im Erkenntnis VfGH 20.6.2007, B1470/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Verfassungswidrigkeit eines Eingriffs nicht durch den Hinweis auf dessen möglichen Ausgleich kompensierbar ist. Es liegt daher insbesondere kein zumutbarer Umweg darin, dass die Antragstellerin die Überweisungsbeträge bzw die Beiträge zum Pensionsaufwand zunächst an den Bund überweist und danach im Wege einer Klage nach Art137 B VG, in der sie die ihre verfassungsrechtlichen Bedenken geltend macht, zurückfordert. Eine Klage nach Art137 B VG der Antragstellerin gegen den Bund auf Feststellung, dass sie die Überweisungsbeträge nicht schuldet, ist nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur ebenfalls kein zumutbarer Umweg, bestünde doch der einzige Zweck des Feststellungsverfahrens darin, ein Mittel zu gewinnen, um die gegen eine Norm bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (VfSlg 13.880).

Soweit die Antragstellerin die Überweisungsbeträge der Pensionsversicherungsanstalt schuldet, ist auf das Erkenntnis VfSlg 13.743 zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat darin die im B KUVG normierte Pflicht zur Beitragsleistung des Dienstnehmers und zur Höhe des Beitrages als sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebend qualifiziert und die Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides – die Bundesregierung verwies auf §410 Abs1 Z7 ASVG – als nicht erforderlich erachtet, weil der einzige Zweck dieses Bescheides darin bestehen würde, ein Mittel zu gewinnen, um die gegen eine Norm bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Frage, ob der Dienstgeber einen Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger zu zahlen hat, ist kraft ausdrücklicher Anordnung in §355 Z4 ASVG eine Verwaltungssache (OGH 6.4.2005, 9 ObA 77/04w). Selbst wenn die Antragstellerin gemäß §410 Abs1 Z7 ASVG einen Feststellungsbescheid über die Verpflichtung zur Zahlung eines Überweisungsbetrages dem Grunde oder – in Hinblick auf die erhöhten Prozentsätze – der Höhe nach erwirken könnte, ist dies nach dem vorzitierten Erkenntnis unzumutbar, weil der Zweck des Verfahrens ausschließlich darin bestünde, ein Mittel zu gewinnen, um die verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen."

2. Die antragstellende Partei äußert das Bedenken, dass die (behauptete) mehrfache Beitragsleistung gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoße. Es widerspreche dem Sachlichkeitsgebot (beider Grundrechte), die Verpflichtung zur Leistung des Überweisungsbetrages nicht mit der Entlastung von Pensionslasten zu verbinden. Zudem stelle die doppelte Beitragsverpflichtung eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung der antragstellenden Partei dar. In eventu bringt die antragstellende Partei vor, dass jedenfalls die Höhe des Überweisungsbetrages sachlich nicht gerechtfertigt sei bzw. eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung darstelle und auch die rückwirkende Erhöhung des Prozentsatzes dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz widerspreche.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie der Zulässigkeit des Antrages entgegentritt und für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen die Setzung einer Frist von 18 Monaten für das Außerkrafttreten beantragt.

4. Auf die Äußerung der Bundesregierung hat die antragstellende Partei eine Replik erstattet, ferner erstatteten über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes die antragstellende Partei und die Bundesregierung ergänzende Äußerungen.

IV. Erwägungen

1. Der Antrag ist wegen fehlender Legitimation unzulässig.

2.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

2.2. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

3.1. Die antragstellende Partei ist gemäß §6 Abs1 Z13 UG 2002 iVm §4 leg.cit. als Universität eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihr kommt volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu.

3.2. Als vollrechtsfähige juristische Person ist die antragstellende Partei jedenfalls Dienstgeberin der von ihr selbst angestellten Beschäftigten; sie kann Personal nach dem Angestelltengesetz einstellen (vgl. Erläut. zur RV 1134 BlgNR 21. GP, 99 zu §107 ff.). Gemäß §126 Abs1 UG 2002 werden bisherige Vertragsbedienstete des Bundes ab dem vollen Wirksamwerden des UG 2002 Arbeitnehmer der Universität.

3.3. Die antragstellende Partei ist aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des dafür zuständigen Bundesgesetzgebers nicht Dienstgeberin der an der Universität vor der mit dem UG 2002 vorgenommenen Ausgliederung der Universitäten beschäftigten Beamten des Bundes. Diese gehören vielmehr gemäß §125 Abs2 UG 2002 ausdrücklich dem Amt der Wirtschaftsuniversität (also einer Dienststelle des Bundes) an und sind der Universität (als vom Bund nunmehr zu unterscheidender juristischer Person im Sinne des §4 iVm §6 Abs1 Z13 UG 2002) nur zur Dienstleistung zugewiesen. Dabei hat der Bund die zugewiesenen Beamten weiterhin zu besolden. Im Sinne der Budgetwahrheit und Budgetklarheit haben die Universitäten dem Bund diese Aufwendungen zu ersetzen (darunter auch einen Anteil für den künftigen Pensionsaufwand), wobei sie die dafür notwendigen Mittel vom Bund im Rahmen der Leistungsvereinbarungen erhalten (vgl. Erläut. zur RV 1134 BlgNR 21. GP, 108 zu §125 UG 2002).

3.4. Da der Bund somit auch die Pensionslasten der Beamten in rechtlicher Hinsicht weiterhin zu tragen hat, ist der Bund Adressat der Bestimmungen des §311 ASVG, insbesondere von dessen angefochtenem Abs1 (VfSlg 18.155/2007). Der Umstand allein, dass die antragstellende Partei dem Bund für die Nutzung der Arbeitskraft der Beamten ein Entgelt in der Höhe des Aktivitätsaufwandes zuzüglich eines "Deckungsbeitrages" für den Pensionsaufwand zu leisten hat (sei es aus den vorher vom Bund auf Grund seiner Finanzierungsverantwortung für die Universitäten zur Verfügung gestellten Budgetmitteln, sei es aus Drittmitteln), macht sie nicht zur Trägerin des Pensionsaufwandes selbst.

3.5. Daher ist die antragstellende Partei von der angefochtenen Regelung des §311 Abs1 ASVG schon mangels Dienstgebereigenschaft nicht unmittelbar und aktuell betroffen (ganz abgesehen davon, dass ihr als zumutbarer Weg auch die Möglichkeit offen stünde, gemäß §410 Abs1 Z7 ASVG auch ohne gesonderten Nachweis eines rechtlichen Interesses einen Feststellungsbescheid über die Frage, ob sie den Überweisungsbetrag dem Pensionsversicherungsträger schuldet, zu verlangen und im Rechtsweg gegen einen solchen Bescheid die von ihr als strittig bezeichnete Frage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen).

4.1. Die antragstellende Partei ist – vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken – aber auch von jener Wendung in §125 Abs12 UG nicht unmittelbar und aktuell betroffen: Die antragstellende Partei behauptet nämlich, dass sie auch durch diese Bestimmung zur Leistung eines Überweisungsbetrages an den Bund verpflichtet werde.

4.2. Die antragstellende Partei hat über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mitgeteilt, dass in Fällen jener Beamten, die der antragstellenden Partei nunmehr zur Dienstleistung zugewiesen, jedoch noch vor der Ausgliederung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden seien, das Amt der Wirtschaftsuniversität die noch offenen Verfahren zur Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages gemäß §56 PG 1956 führe bzw. geführt habe und diesen Pensionsbeitrag im Abzugswege von den laufenden Monatsbezügen der Beamten einbehalte. Dieser Abzug beeinflusse aber nicht das Ausmaß des von der antragstellenden Partei gemäß §125 Abs12 UG 2002 an den Bund zu leistenden Deckungsbeitrags zur Pensionslast des Bundes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Für den Fall, dass die Hereinbringung im Abzugswege, etwa wegen Karenzierung des Beamten, nicht möglich sei, leiste die antragstellende Partei den besonderen Pensionsbeitrag auf ein vom Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geführtes Konto und erhalte ihn später vom Beamten rückerstattet.

4.3. Zu den Überweisungsbeträgen gemäß §308 ASVG führt die antragstellende Partei aus, die Antragstellung gemäß §308 Abs1 ASVG erfolge – falls der Antrag nicht schon vor der Ausgliederung gestellt worden sei – durch das "Amt der Medizinischen Universität Wien" (gemeint wohl: der Wirtschaftsuniversität Wien). Dieser Betrag werde vom Pensionsversicherungsträger an ein vom Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geführtes Konto überwiesen.

4.4. Die Bundesregierung erklärt dazu, dass für die Verwendung als Universitätslehrer Ernennungen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis seit dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2001 für Zeiträume nach dem 30. September 2001 nur in jenen Fällen stattgefunden hätten, in denen die Planstelle vor diesem Zeitpunkt für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben gewesen sei. Im akademischen Mittelbau seien nach dem 30. September 2001 ausschließlich privatrechtliche Dienstverhältnisse begründet worden. Ernennungen in die übrigen Beamtenverwendungen an Universitäten seien bis 31. Dezember 2003 zulässig gewesen. Mit §125 Abs12 vorletzter Satz UG 2002 habe der Gesetzgeber daher erreichen wollen, dass nach dem 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge nicht zu Gunsten des den Universitäten gemäß §141 UG 2002 zur Verfügung gestellten Globalbetrages vereinnahmt würden, da die Universitäten für die im Wege des Deckungsbeitrages anteilig zu tragende Pensionslast im Hinblick darauf, dass diese Beiträge vom Bund budgetär "vorgestreckt" worden seien, als kostendeckend alimentiert anzusehen gewesen seien.

4.5. Diese Stellungnahmen bestätigen den Eindruck, den bereits der Wortlaut des §125 Abs12 vorletzter Satz UG 2002 nahelegt: diese Bestimmung hat den Zweck sicherzustellen, dass die antragstellende Partei nicht über das Globalbudget im Sinne des §141 UG 2002 hinaus ein zweites Mal alimentiert wird. Eine solche "Doppelalimentation" kann aber nur dadurch eintreten, dass ab 1. Jänner 2004 besondere Pensionsbeiträge oder Überweisungsbeträge im Gefolge der Übernahme von Bediensteten in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis des Bundes in die Verfügungsmacht der antragstellenden Partei gelangen. Diese sind nach dem Wortlaut des vorletzten Satzes des §125 Abs12 UG 2002 an den Bund zu überweisen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der antragstellenden Partei, insbesondere zur aktiven Leistung von (ihr nicht zugeflossenen) Überweisungsbeträgen im Sinne des §311 ASVG, sei es an die Pensionsversicherungsanstalt, sei es an den Bund, ist daraus jedenfalls nicht zu entnehmen.

4.6. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es Zuflüsse der erwähnten Art an die antragstellende Partei offenbar gar nicht gegeben und sich die Befürchtung einer Doppelalimentation daher nicht bewahrheitet hat. Überdies ist auch in Rechnung zu stellen, dass erst einige Zeit nach dem Inkraftreten dieser Bestimmung, und zwar mit Erkenntnis VfSlg 18.155/2007, durch eine verfassungskonforme Interpretation des §311 ASVG klargestellt worden ist, dass bei ausgegliederten Unternehmen Adressat der Verpflichtung zur Leistung des Überweisungsbetrages iSd §311 ASVG (und daher auch zum Empfang des Überweisungsbetrages nach §308 ASVG) jene Institution ist, welche die Beiträge für den Erwerb der ruhe(versorgungs)genussfähigen Dienstzeiten erhalten hat und die jeweilige Pensionsleistung zu tragen hätte (fallbezogen: der Bund), und zwar selbst dann, wenn sie – wie im Falle des zitierten Vorerkenntnisses der Bund – nach der Ausgliederung nicht mehr Dienstgeber im arbeitsrechtlichen Sinne gewesen ist. Dies gilt umso mehr, wenn der zur Pensionsleistung verpflichtete Bund nach der Rechtslage auf Grund des UG 2002 auch weiterhin Dienstgeber der der Wirtschaftsuniversität zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten geblieben ist.

4.7. Die antragstellende Partei wendet sich in ihrem Normenkontrollantrag ausdrücklich nicht gegen die Verpflichtung des §125 Abs12 vorletzter Satz UG 2002, ihr (allfällig) zufließende besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge an den Bund zu überweisen. Wogegen sich die antragstellende Partei nur wendet, ist die aus dieser Norm behauptetermaßen abgeleitete Verpflichtung, aus Anlass des Ausscheidens eines Beamten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag gemäß §311 ASVG zu leisten oder aber einen vom Bund geleisteten Überweisungsbetrag dem Bund refundieren zu müssen. Eine derartige Verpflichtung lässt sich nach dem Gesagten dem vorletzten Satz des §125 Abs12 UG 2002 aber nicht entnehmen.

4.8. Gegen eine solche Annahme sprechen nicht nur der dargelegte Zweck und der Wortlaut des §125 Abs12 vorletzter Satz UG 2002, der einen "Ersatz" oder ein "Ersetzen" der vom Bund geleisteten Überweisungsbeträge gar nicht ausdrücklich vorsieht, sondern auch die Überlegung, dass die antragstellende Partei nach der angefochtenen Bestimmung des §125 Abs12 UG 2002 für die aktiv beschäftigten Beamten zur Leistung des Aktivitätsaufwandes zuzüglich eines von diesem Aufwand berechneten und der Höhe nach an die Entwicklung der Pensionsbeiträge gekoppelten "Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes" verpflichtet ist, nicht aber zur auch nur teilweisen Abgeltung oder gar Tragung der dem Bund für seine Beamten entstehenden tatsächlichen Lasten der laufenden Ruhegenussbezüge.

4.9. Angesichts dessen kann die antragstellende Partei umso weniger verpflichtet sein, dem Bund einen Aufwand zu ersetzen, der an die Stelle jener Pensionslast tritt, die der Bund – abgesehen vom vorerwähnten "Beitrag [der Wirtschaftsuniversität] zur Deckung der Pensionslast" – im Übrigen selbst zu tragen hätte; ein Überweisungsbetrag gemäß §311 ASVG, der den Bund von der Tragung dieser Pensionslast befreit, kann im Verhältnis zwischen dem Bund und der Universität vor dem Hintergrund des §125 Abs12 UG 2002 nicht anders qualifiziert werden als die weggefallene Pensionslast selbst.

4.10. §125 Abs12 UG 2002 verpflichtet die antragstellende Universität zu keinen weiteren Zahlungen als der Refundierung der Aktivbezüge und des erwähnten Deckungsbeitrages für den Aufwand für die Ruhegenüsse der Beamten.

5.1. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass im Gesetzesprüfungsantrag, aber auch in der Stellungnahme der Bundesregierung hinsichtlich der Vergangenheit eine bei den Überweisungsbeträgen gemäß §311 ASVG abweichende Verwaltungspraxis behauptet wird.

5.2. Selbst wenn – wie die Bundesregierung behauptet  – seit dem Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Partei in das Universitätsorganisationsgesetz 1993 "gekippt" ist, budgetär dotierte VA Konten mit der Bezeichnung "Überweisungsbeträge" existiert hätten, und diese Dotierungen in ihrer zuletzt bestandenen Höhe Bemessungsgrundlage für das Globalbudget nach §141 UG 2002 gewesen seien, sodass bestimmte Beträge für derartige Aufwendungen in dieses Budget stillschweigend eingerechnet seien, vermöchte dies eine Betroffenheit der antragstellenden Partei von den angefochtenen Bestimmungen nicht zu bewirken.

5.3. Die budgetäre Dotierung dient der Finanzierung gesetzlicher und vertraglicher Zahlungsverpflichtungen der Universitäten, sie vermag aber für sich genommen Verpflichtungen nicht zu begründen, die in den hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind: Weder verpflichtet §311 ASVG die antragstellende Partei für aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Ruhebezug ausscheidende Bedienstete, denen gegenüber sie weder Dienstgeber noch Trägerin der Pensionslasten ist, Überweisungsbeträge an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten, noch verpflichtet §125 Abs12 UG 2002 die antragstellende Partei, derartige, vom Bund zu leistende Überweisungsbeträge diesem zu ersetzen.

5.4. Der Umstand allein, dass der Bund solche Leistungen ohne ausreichende Rechtsgrundlage von der antragstellenden Partei einfordert bzw. in der Vergangenheit tatsächlich erhalten haben mag, führt nicht dazu, dass die antragstellende Partei von den angefochtenen Normen unmittelbar betroffen wäre.

6. Die antragstellende Partei ist daher von keiner der angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell betroffen; dies gilt daher auch für die eventualiter nur wegen des behaupteten untrennbaren Zusammenhanges mitangefochtenen Bestimmungen der §§311a, 312 und 313 sowie 696 ASVG.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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