Mitglieder der LKUF sind:
a) die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen - ausgenommen die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen -, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz des Bundes, nach einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;
b) die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß lit. a begründenden Dienstverhältnisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 erhalten;
c) die im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Landesvertragslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen und für Berufsschulen, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird – ausgenommen die Lehrer(innen) an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt –, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz des Bundes, nach einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;
d) Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
aa) eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beziehen oder
bb) Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,
wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der LKUF nach lit. c waren.
(Anm: LGBl.Nr. 88/1997, 98/2005, 71/2012, 122/2020)
Rückverweise
Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 9b § 9bSonderbestimmungen für Landesvertragslehrpersonen
…Für Personen nach § 2 lit. c und lit. d gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005…
§ 9 § 9Beiträge
…zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht. (2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind folgende Bezüge: 1. bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. a a) der Gehalt; b) die Zulagen…
§ 6 § 6Angehörige
…1) Als Angehörige der Mitglieder gelten: 1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. Partner; 2. die Kinder und die Wahlkinder; 3. entfallen; 4. entfallen; 5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Mitglied ständig in Hausgemeinschaft leben; 6. die…
§ 9a § 9aZusatzbeitrag für Angehörige
…leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage des Mitgliedes festzusetzen. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf das Mitglied. (2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Bei Mitgliedern…