Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 280b) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 279 Abs. 1 Z 2 – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Rückverweise
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 39b Umschulungsgeld
…Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) besteht, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 279 Knappschaftsvollrente.
… 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, 2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht, 3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und 4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen…
§ 354 Leistungssachen.
…eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG), 6. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e).…
§ 307a Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz
…BGBl. Nr. 315/1994. (5) Der Pensionsversicherungsträger hat die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e) dem Arbeitsmarktservice zu übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung…
§ 222 Leistungen der Pensionsversicherung.
… 276f), b) bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftsrente (§ 277), c) bei Invalidität die Knappschaftsvollrente (§ 279), d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276e); 3. aus dem Versicherungsfall des Todes a) die Hinterbliebenenrenten (§ 282), b) die Abfindung (§ 291); (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl…