(1) Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) besteht, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung. Wenn das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, so gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Wird eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß § 367 Abs. 4 Z 1 und § 253e Abs. 7 ASVG zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden.
(3) Personen, die Umschulungsgeld beziehen, sind verpflichtet, bei der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv mitzuwirken. Personen, die dieser Verpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, erfüllen den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 2. § 10 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt. § 10 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein berücksichtigungswürdigender Fall auch dann vorliegt, wenn eine Ausbildung nach kurzer Unterbrechung fortgesetzt wird und der Ausbildungserfolg durch die Unterbrechung nicht gefährdet ist. § 10 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt.
(4) Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in der Höhe des Arbeitslosengeldes und ab der Teilnahme an der ersten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation in der Höhe des um 22 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe eines Dreißigstels des monatlichen Existenzminimums gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 EO, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Kann eine begonnene Maßnahme, obwohl keine Pflichtverletzung vorliegt, nicht mehr fortgesetzt werden oder liegt zwischen mehreren Maßnahmen aus organisatorischen Gründen ein schulungsfreier Zeitraum, so gebührt das Umschulungsgeld weiterhin in der bisherigen Höhe. Kann nach einer Pflichtverletzung gemäß Abs. 3 eine begonnene Maßnahme nicht mehr fortgesetzt werden, so gebührt das Umschulungsgeld nach Ende des Anspruchsverlustes bis zur Teilnahme an der nächsten beruflichen Maßnahme der Rehabilitation nur in Höhe des Arbeitslosengeldes.
(5) Im Übrigen sind auf das Umschulungsgeld die für das Arbeitslosengeld geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Umschulungsgeld tritt. § 7 Abs. 1 Z 2 und Z 3, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 8, § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 3 lit. f, § 13, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 lit. p, § 18, § 19 und § 23 Abs. 1 bis 5 sind jedoch nicht anzuwenden. § 7 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass das wöchentliche Mindeststundenausmaß für die Bereithaltung zur Teilnahme an der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gilt. § 12 Abs. 1 Z 1 ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf eine Geldleistung der Krankenversicherung erschöpft ist, nicht anzuwenden.
(6) Der um 22 vH erhöhte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 4 ist für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation jährlich mit Wirksamkeit ab 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.
Rückverweise
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 39b Umschulungsgeld
…zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Wird eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein. (2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß § 367 Abs. 4 Z 1 und § 253e Abs…
Art. 7 § 83 Evaluierung
…des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 255 Begriff der Invalidität.
…Übergangsgeld nach § 306 sowie um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a und von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG. (2a) Als Ende der Ausbildung nach Abs. 2 gelten der Abschluss eines Lehrberufes, der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung, jedenfalls…
§ 306 Übergangsgeld
… 198 Abs. 2 Z. 1 ein Übergangsgeld zu leisten, wenn kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 143a) oder Umschulungsgeld (§ 39b AlVG) besteht. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der 27. Woche nach dem letztmaligen Eintritt des Versicherungsfalles der…
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 133 Begriff der Erwerbsunfähigkeit
…verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate; 2. Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate; (3a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 3 erster…
AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 15b
…ASVG festgestellten Invalidität eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur…
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 124 Begriff der Erwerbsunfähigkeit
…verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate; 2. Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate; (2a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 2 erster…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 68 Bezug von Rehabilitationsgeld
…Invalidität einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sowie die Verpflichtung der Arbeitgeberin bzw…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 7i Bezug von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld
…Invalidität einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts…
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 70 Karenzurlaub
…Abs. 4 ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag…
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 19 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
…c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG, – das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, – Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie – Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des §…