(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht,
3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 276e Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes
…Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 280b) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 279 Abs. 1 Z 2 –…
§ 222 Leistungen der Pensionsversicherung.
…geminderten Arbeitsfähigkeit a) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276f), b) bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftsrente (§ 277), c) bei Invalidität die Knappschaftsvollrente (§ 279), d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276e); 3. aus dem Versicherungsfall des Todes a) die Hinterbliebenenrenten (§ 282), b) die Abfindung (§ …