Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 259 Pension für hinterbliebeneeingetragenePartnerInnen
…Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen § 259. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach…
§ 293 Richtsätze
…nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 € (Anm. 2) , b) für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 259 1 110,26 € (Anm. 2) , c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 € (Anm…
§ 459c Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach § 259
…Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach § 259 § 459c. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach…
§ 269 Abfindung.
…ihn) ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer Ehe oder früherer eingetragener Partnerschaft nach § 265 Abs. 2 oder ein Anspruch nach § 259 in Verbindung mit § 265 wieder auflebt.…
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