(1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension (§ 258), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension nach § 258 Abs. 2, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer-)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt hat.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension (Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der in Abs. 1 bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf § 108h sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 265 Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension
(1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension (§ 258), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension nach § 258 Abs. 2, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer-)pension, auf die sie (er) im Ze…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 282/1981, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…bzw. 23 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt. (11) Die Bestimmung des § 265 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem…
§ 269 Abfindung.
…eingetragene PartnerIn hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer Ehe oder früherer eingetragener Partnerschaft nach § 265 Abs. 2 oder ein Anspruch nach § 259 in Verbindung mit § 265 wieder auflebt.…