ASVG
Gliederung
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 182a Ausmaß der monatlichen Rente
Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.
§ 182a ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 182a Ausmaß der monatlichen Rente
…§ 182a. Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.…
Art. 2 ARTIKEL II.
…des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. (5) Auf die nach Abs. 1 und 3 neu bemessenen Renten ist § 182a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 17 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (6) Zu den neu bemessenen Renten treten ab 1…
§ 79 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 79 Unfallrente
…Rente. Die Rente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. (2) Die Vorschriften der §§ 182a, 183, 184, 205, 205a, 207, 215, 215a und 217 bis 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes , BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, über…
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