Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 182a Ausmaß der monatlichen Rente
…Ausmaß der monatlichen Rente § 182a. Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels…
Art. 2 Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung.
…des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. (5) Auf die nach Abs. 1 und 3 neu bemessenen Renten ist § 182a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 17 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (6) Zu den neu bemessenen Renten treten ab 1…
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