§ 182a Ausmaß der monatlichen Rente
In Kraft seit 01. Juni 1981
Up-to-date
Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.
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