ASVG
Gliederung
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT III. Leistungen.
1. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.
§ 205a Zusatzrente für Schwerversehrte.
(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
Rückverweise
§ 15 HEG · HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 15 Nach dem HVG zuerkannte Rentenleistungen
…Abs. 1 ASVG; 2. ein Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz HVG gilt als Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 1 ASVG; 3. eine Witwenrente gemäß § 33 Abs. 1 HVG gilt als Witwenrente gemäß § 215 ASVG; 4. eine Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß…
§ 19
…Bei einer Neufeststellung einer Rente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH ist über eine Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG zu entscheiden.…