JudikaturJustiz10ObS87/17t

10ObS87/17t – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Krankengeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits uns Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2017, GZ 9 Rs 33/17i 14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu beurteilen ist die Rechtsfrage, ob der Kläger, der bis 31. 5. 2016 Rehabilitationsgeld bezog und sich von 18. 5. bis 15. 6. 2016 in einem Therapiezentrum aufhielt, im Zeitraum von 1. 6. bis 15. 6. 2016 Anspruch auf Krankengeld hat.

Rechtliche Beurteilung

1. § 138 Abs 2 lit c ASVG schließt in der Krankenversicherung der Pensionisten „Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1“ ASVG vom Anspruch auf Krankengeld aus.

2. Das SRÄG 2012 führte das Rehabilitationsgeld als Ersatz für die wegfallende befristete Invaliditätspension ein (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 20). Nach § 138 Abs 2 lit f ASVG idF SRÄG 2012 sind nunmehr auch Bezieher von Rehabilitationsgeld als nach § 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG Teilversicherte – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.

3. Der Kläger bezog von 1. 10. 2014 bis 31. 5. 2016 Rehabilitationsgeld und hielt sich von 18. 5. bis 15. 6. 2016 stationär in einem Therapiezentrum auf. Seiner Meinung nach steht ihm von 1. 6. bis 15. 6. 2016 Krankengeld zu, weil er mangels Bezugs eines Rehabilitationsgeldes ab 1. 6. 2016 nicht mehr teilversichert war. Damit zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf.

4. Mit dieser Problematik befasst sich die – bereits von den Vorinstanzen zitierte, zu § 138 Abs 2 lit c ASVG ergangene Entscheidung 10 ObS 158/11z (SSV NF 26/14, RIS-Justiz RS0127652). Der dortige Kläger hatte von 1. 7. 2008 bis 31. 5. 2009 Invaliditätspension bezogen und sich von 24. 5. bis 14. 6. 2009 in einem Kurheim aufgehalten. Der Oberste Gerichtshof verneinte den Anspruch auf Krankengeld nach Beendigung des Bezugs von Invaliditätspension. Krankengeld soll den Lohnausfall ersetzen, den der Versicherte durch seine Krankheit und die damit erzwungene Arbeitsunfähigkeit erleidet. Den Bezieher einer Pension trifft im Krankheitsfall kein Lohnausfall, weshalb er vom Anspruch aus Krankengeld ausgeschlossen ist. § 138 Abs 2 lit c ASVG ist eine Ausschluss und keine bloße Ruhensbestimmung.

5. Es besteht kein Anlass für die vom Kläger gewünschte Differenzierung zwischen Invaliditätspension und Rehabilitationsgeld, wurde Letzteres doch als Ersatz für die wegfallende befristete Invaliditätspension geschaffen. Auch ein Bezieher von Rehabilitationsgeld erleidet durch einen während des Rehabilitationsgeldbezugs eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit keinen Lohnausfall. § 138 Abs 2 lit f ASVG ist ebenfalls eine Ausschlussbestimmung, wie sich aus Gesetzestext und Materialien (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 21) unmissverständlich ergibt. Da der Versicherungsfall während des Bezugs von Rehabilitationsgeld eingetreten ist, besteht auch ab 1. 6. 2016 kein Anspruch auf Krankengeld.

6. Die in der Revision zitierte Entscheidung 10 ObS 281/94 betrifft keine vergleichbare Ausschlussbestimmung. Der nach dem GSVG Versicherte hatte aus einer Zusatzversicherung einen, während der Unterbringung in einem Kurheim nur ruhenden (§ 107 Abs 1 Z 2 GSVG in der damals angewendeten Fassung) Krankengeldanspruch.