RS0059074 – OGH Rechtssatz
Der Anspruch auf Ersatz der Anreisekosten und Abreisekosten des Klägers ist allenfalls nach § 79 ASGG in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 und daher - abgesehen vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach § 79 Abs 1 Z 2 ASGG - gemäß § 20 GebAG 1975 im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.