(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
(2) Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis der Personen, denen Lichtbildausweise gemäß Abs. 1 ausgestellt werden, zu führen.
(3) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten legt durch Verordnung die zur Vollziehung der Abs. 1 und 2 erforderlichen Detailregelungen fest, insbesondere die für die jeweiligen Zwecke der Ausstellung von Lichtbildausweisen und der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verarbeitenden Datenkategorien, die Aufbewahrungsfristen und die Verarbeitungsvorgänge und -verfahren.
Rückverweise
ASG · Amtssitzgesetz
§ 5 Lichtbildausweise
(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Licht…
§ 6 Aufenthaltsrecht
…Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.…
§ 1 Anwendungsbereich
…Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich. (2) Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.…
§ 19 Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen
…100/2005, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des § 95 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu…
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 44 „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
…der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen. (2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2. in den Ruhestand versetzt…
FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 32 Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
…Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005 oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen.…
StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 16
…Abs. 2 NAG) oder b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist; 3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist; 4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33…