(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
(2) Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis der Personen, denen Lichtbildausweise gemäß Abs. 1 ausgestellt werden, zu führen.
(3) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten legt durch Verordnung die zur Vollziehung der Abs. 1 und 2 erforderlichen Detailregelungen fest, insbesondere die für die jeweiligen Zwecke der Ausstellung von Lichtbildausweisen und der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verarbeitenden Datenkategorien, die Aufbewahrungsfristen und die Verarbeitungsvorgänge und -verfahren.
§ 5 ASG · ASG · Amtssitzgesetz
§ 5 Lichtbildausweise
(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Licht…
§ 6 Aufenthaltsrecht
…Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.…
§ 1 Anwendungsbereich
…Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich. (2) Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.…
§ 19 Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen
…100/2005, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des § 95 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu…
§ 9 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 9
…Der Aufenthalt von Fremden als Träger von Vorrechten und Befreiungen ( § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG , BGBl. I Nr. 54/2021) gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.…
§ 16
…rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder b) ihm die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist oder c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises ( § 5 ASG ) ist; 3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist; 4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33…
§ 29 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 29 Träger von Vorrechten und Befreiungen
…§ 29. Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG , BGBl. I Nr. 54/2021, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses…
§ 32 Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
…dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz , einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 , einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 der Statusverordnung oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG innehaben, genügen Abs. 2 , wenn sie diesen mit sich führen.…
§ 58 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 58 Antragstellung und amtswegiges Verfahren
…sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG , BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist…
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