(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;
3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und
5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.
Rückverweise
StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 34
…oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, 2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind, 3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten…
§ 12
…17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist…
§ 20
…dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn 1. er nicht staatenlos ist; 2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und 3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht…