(1) Für den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die ärztliche Leitung des Zentrums muß einem Arzt übertragen sein, der über die erforderliche Ausbildung verfügt und die arbeitsmedizinische Betreuung hauptberuflich ausübt.
2. Im Zentrum müssen weitere Ärzte beschäftigt werden, die über die erforderliche Ausbildung verfügen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.
4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.
(2) Der Betreiber eines arbeitsmedizinischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:
1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefonnummer des Zentrums,
2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,
3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
(3) Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein arbeitsmedizinisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige wegen Übertretung im Sinne des an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. sowie , BGBl. Nr. 27/1993, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Österreichischen Ärztekammer
1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und
3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren zu erstellen und sie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach Abs. 2 Z 1 erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.
§ 7 AMZ-VO · AMZ-VO · Arbeitsmedizinische Zentren
§ 7 Schlußbestimmungen
…Verordnung treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (3) Arbeitsmedizinische Zentren, die am 1. Jänner 1997 über eine aufrechte Bewilligung gemäß § 80 ASchG oder eine Ermächtigung gemäß § 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), BGBl. Nr. 234/1972, verfügen, müssen bis spätestens 31. Dezember…
§ 10 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 10 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches
…weitere, in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festzulegende, fachlich geeignete Sonderfächer), 4. Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, 5. arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ( ASchG ), BGBl. Nr. 450/1994, 6. Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie 7. Krankenabteilungen in Justizanstalten, die…
§ 1 K-KAO · K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 1 § 1
…bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten; b) Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung Erster Hilfe bereit gehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ; c) Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur…
§ 64 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 64 Arbeitsmedizinische Betreuung
…die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner), ist zulässig; die Inanspruchnahme anderer externer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinischer Zentren ( § 80 ASchG ) kann aus fachlichen Gründen in Einzelfällen erfolgen. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 ( ÄrzteG 1998 ), BGBl. I Nr. 169, bleiben unberührt. (1a) Die Gemeinde Wien…
§ 113e LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 113e Bestellung von Präventivfachkräften
…durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder, 2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes , das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingetragen ist. Als Arbeitsmediziner dürfen…
§ 6 STZ-VO · STZ-VO · Sicherheitstechnische Zentren
§ 6 Betreuung
…Hilfspersonals sowohl die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG sowie 1. Abschnitt dieser Verordnung) als auch die Voraussetzungen für arbeitsmedizinische Zentren (§ 80 ASchG und AMZ-VO, BGBl. Nr. 441/1996, in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen. (2) Es müssen eine leitende Sicherheitsfachkraft und ein leitender Arbeitsmediziner bestellt…
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