(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muß die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muß während der Arbeitszeit erfolgen.
(2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muß regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Informationen verstanden haben.
(5) Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Arbeitnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(6) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(7) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren und sind ihnen die angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 12 Information
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muß die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfe…
§ 58 Pflichten der Arbeitgeber
…sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren. (7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.…
§ 101 Verordnungen über Behörden und Verfahren
…und Konsumentenschutz durch Verordnung auch festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, bleibt unberührt.…
§ 47 Verzeichnis der Arbeitnehmer
…sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren. (4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.…
VbA · Verordnung biologische Arbeitsstoffe
§ 12 Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen
…1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf: 1. mögliche Gefahren für die Gesundheit, 2. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, 3. von den…
KennV · Kennzeichnungsverordnung
§ 7 Information und Unterweisung
…betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren. (2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den…
VEXAT · Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 6 Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe
…1) Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren: 1. wie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist, 2. über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren…
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 8 Geltung der Grenzwerteverordnung 2024 und ergänzende Bestimmungenüber gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
…Abs 1 bis 3, 5 und 7 erster Satz und 43 bis 47 ASchG sinngemäß. (3) Der Dienstgeber informiert die Bediensteten gemäß § 12 ASchG über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG enthalten…
VOPST · Verordnung optische Strahlung
§ 6 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
…ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 12 und § 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf: 1. Die Maßnahmen gemäß § 8, 2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur…