BundesrechtVerordnungenVerordnung biologische Arbeitsstoffe

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

VbA
In Kraft seit 01. November 1998
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 6 ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen § 40 Abs. 5 ASchG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Im Sinne des § 40 Abs. 5 ASchG sind

1. Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

2. Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere

1. an industriellen Arbeitsplätzen in der Biotechnologie und

2. an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors.

(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 41 ASchG ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

§ 2 Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung

(1) Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeber/innen die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG zuzuordnen.

(2) Die Zuordnung nach Abs. 1 hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2) zu erfolgen.

(3) Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG enthalten.

(4) Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten der in Betracht kommenden Risikogruppen zuzuordnen.

(5) Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Abs. 3 in Risikogruppe 1 eingestuft.

§ 3 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:

1. die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;

2. Art und Häufigkeit der Tätigkeit;

3. mögliche Infektionswege, zB durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;

4. die aus der Arbeit der Arbeitnehmer/innen resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;

5. Informationen im Sinne des § 41 Abs. 2 ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;

6. die Ungewißheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter

§ 4 Verwendung

(1) Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3 anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.

(2) Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.

(3) Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:

1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,

2. Arbeiten in der Landwirtschaft,

3. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,

4. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,

5. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,

6. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,

7. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.

§ 5 Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung

(1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeber/innen für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:

1. Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand zu halten.

2. Von den Arbeitnehmer/innen mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse

a) müssen so aufbewahrt werden, daß eine Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen vermieden wird und

b) dürfen an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden.

3. Auf die Verbote nach Z 2 lit. b muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.

4. Die Arbeitnehmer/innen haben nach Ende der Arbeit sowie vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände zu waschen.

5. Ungeziefer muß gegebenenfalls in geeigneter Weise bekämpft werden.

(2) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß folgende Maßnahmen zur Expositionsvermeidung getroffen werden:

1. Spitze, schneidende oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sind, wenn möglich, durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder weniger Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht.

2. Für das Pipettieren müssen Pipettierhilfen zur Verfügung gestellt werden. Mundpipettieren ist verboten.

3. Wenn eine Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 möglich ist, sind Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren, wenn möglich durch solche ohne Staub- oder Aerosolbildung zu ersetzen. Bei allen Tätigkeiten ist Staub- oder Aerosolbildung möglichst zu vermeiden.

4. Wenn Staub- oder Aerosolbildung nicht vermieden werden kann, ist die Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die tatsächlich oder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 exponiert sind, auf das niedrigstmögliche Niveau zu begrenzen.

(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gelten auch für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.

(4) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, daß ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen auf Grund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, haben Arbeitgeber/innen den betreffenden Arbeitnehmer/innen die Impfung anzubieten.

§ 6 Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung

(1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen:

1. Seifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,

2. geeignete Arbeitskleidung,

3. geeignete Schutzhandschuhe,

4. geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,

5. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) Die Oberflächen von Werkbänken und Arbeitstischen müssen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und desinfizierbar sowie gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen oder physikalischen Einflüsse widerstandsfähig sein.

(3) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß

1. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, und

2. persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.

(4) Arbeitgeber/innen müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.

(5) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen, von Proben, von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien verwendet werden, die

1. hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (zB Material, Festigkeit, Größe, Verschluß) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (zB scharfe Gegenstände, Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,

2. deutlich erkennbar sind (zB durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung mit dem Symbol für Biogefährdung) und

3. ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.

§ 7 Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle

(1) Arbeitgeber/innen müssen festlegen, welche spezifischen Desinfektionsverfahren für die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe geeignet und wie oft diese anzuwenden sind und müssen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß

1. eine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches erfolgt, wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,

2. Arbeitsflächen täglich gereinigt und regelmäßig desinfiziert werden,

3. soweit dies auf Grund des Arbeitsablaufs möglich und erforderlich ist, Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, desinfiziert werden:

a) vor der Reinigung oder

b) bevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden,

4. im Fall von Hautkontakt eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen erfolgt.

(3) Für folgende Fälle (Z 1 bis 4) müssen Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie zB Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:

1. für Reinigungsarbeiten, insbesondere wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,

2. für den Umgang mit bzw. die Beseitigung von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien,

3. für Wartungs-, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen vorherzusehen ist und

4. für den Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen kommen könnte.

§ 8 Ausnahmen von §§ 6 und 7

(1) Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, daß ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.

(2) Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden,

1. soweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß diese Maßnahmen im einzelnen nicht erforderlich sind oder

2. wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß mit höchster Wahrscheinlichkeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.

§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei beabsichtigter Verwendung

(1) Bei beabsichtigter Verwendung sind

1. Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 verwendet werden, an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen und

2. über §§ 5 bis 7 hinausgehend die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 zu treffen, und zwar bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen

a) der Risikogruppe 2: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2;

b) der Risikogruppe 3: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3;

c) der Risikogruppe 4: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG4.

(2) Werden innerhalb eines Arbeitsbereiches biologische Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Risikogruppen verwendet, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zu treffen.

(3) Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene verloren hat, müssen abweichend von Abs. 1 die auf Grund der Einstufung seines Elternstammes erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – nicht getroffen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.

(4) Ob und welche weiteren als die in Abs. 1 genannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen, erforderlich sind, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.

(5) Wenn bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in industriellen Verfahren die Gefahren auf Grund der Ermittlung und Beurteilung für bestimmte Tätigkeiten zwar nicht abschließend beurteilt werden können, jedoch Hinweise dafür vorliegen, daß ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer/innen gegeben sein könnte, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur in Arbeitsräumen ausgeführt werden, die dem Anhang 1.RG3 entsprechen.

(6) Abweichend von Abs. 1 gilt für diagnostische mikrobiologische Labors § 10 Abs. 3.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter

§ 10 Verwendung

(1) Im Fall des § 4 Abs. 2 ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen, ob und welche über §§ 5 bis 7 hinausgehende Schutzmaßnahmen (zB solche nach Anhang 1) insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen erforderlich sind.

(2) Für Isolierstationen (einschließlich post-mortem-Stationen), die der Absonderung von Patienten oder Tieren dienen, weil diese mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 infiziert sind oder infiziert sein könnten, ist von den Arbeitgeber/innen entsprechend der Risikogruppe der in Betracht kommenden biologischen Arbeitsstoffe festzulegen, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4 erforderlich sind, um ein Infektionsrisiko für die Arbeitnehmer/innen möglichst zu vermeiden.

(3) In Labors, die Stoffe verwenden, bei denen nicht feststeht, ob biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, die für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen, mit biologischen Arbeitsstoffen als solchen zu arbeiten, insbesondere sie zu züchten oder sie zu konzentrieren, sind die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 zu treffen. Ob und welche weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere solche nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4) erforderlich sind, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.

§ 11 Meldung bei beabsichtigter Verwendung

(1) Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 42 Abs. 6 ASchG hat zu enthalten:

1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;

2. Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;

3. die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2;

4. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3;

5. gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6.

(2) Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.

(3) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 vor, hat eine dem Abs. 1 entsprechende Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(4) Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.

§ 12 Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen

(1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1. mögliche Gefahren für die Gesundheit,

2. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,

3. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und

4. das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.

(2) Schriftliche Anweisungen nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:

1. die gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen und

2. die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.

(3) Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß § 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

§ 12a Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.

(2) Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.

§ 13 Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2)

(1) Den Risikogruppen zugeordnet sind nur biologische Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Nicht berücksichtigt sind:

1. Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, daß sie nicht auf den Menschen wirken und

2. genetisch veränderte Mikroorganismen.

(2) Wenn ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten nicht enthalten ist, ist er nicht automatisch der Risikogruppe 1 zuzuordnen.

(3) Der Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmer/innen zugrundegelegt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmer/innen, die besonders empfindlich sind, sowie bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen.

(4) Im Fall von Gattungen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthalten die Listen die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.

(5) Wird bei der Zuordnung biologischer Arbeitsstoffe eine gesamte Gattung genannt, so ist davon auszugehen, daß die als nichtpathogen geltenden Arten und Stämme hievon ausgeschlossen sind.

(6) Die Zuordnung von Parasiten gilt nur für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.

(7) Die in den Listen verwendeten Bezeichnungen der biologischen Arbeitsstoffe entsprechen dem Stand 2019 der internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von biologischen Arbeitsstoffen. Die Möglichkeit allfälliger späterer Änderungen in der Taxonomie und Nomenklatur ist zu beachten.

(8) In den Organismenlisten sind biologische Arbeitsstoffe mit folgenden Hinweisen versehen:

1. mit „A“: wenn sie mögliche allergene Wirkung haben,

2. mit „T“: wenn sie Toxine produzieren,

3. mit „V“: wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht und in der EU registriert ist,

4. mit „(**)“ wenn bei einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann und daher das diesbezügliche Infektionsrisiko für Arbeitnehmer/innen begrenzt ist,

5. mit „spp.“: wenn andere Arten als humanpathogen bekannt sind,

6. mit „D“: wenn gemäß § 12a Abs. 1 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 47 ASchG zu führen ist,

7. mit „D*“: wenn gemäß § 12a Abs. 2 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 47 ASchG zu führen ist.

§ 14 Schlußbestimmungen

(1) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des § 9 Abs. 1, keine Ausnahme zulassen darf.

(2) Gemäß § 110 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, daß gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 ASchG in Kraft tritt.

(3) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im folgenden genannten Bestimmungen des ASchG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:

1. § 53 AAV (§ 110 Abs. 8 ASchG),

2. jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 114 Abs. 4 Z 2 ASchG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 110 Abs. 8 ASchG), § 71 Abs. 1 AAV (§ 114 Abs. 4 Z 7 ASchG) und § 81 Abs. 8 AAV (§ 107 Abs. 4 ASchG).

(4) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 oder 3 vor, müssen die folgenden Schutzmaßnahmen erst spätestens am 1. August 1999 getroffen sein:

1. Anhang 1.RG2: die Schutzmaßnahmen RG2.3, RG2.5, RG2.6 und RG2.8 bis RG2.10;

2. Anhang 1.RG3: die Schutzmaßnahmen RG3.2 und RG3.5 bis RG3.7.

(5) Spätestens zu den in § 110 Abs. 1a ASchG genannten Zeitpunkten müssen erfüllt sein:

1. bei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen;

2. bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen.

(6) Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 3 Z 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) In Anhang 1 treten RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 und RG4.12 bis RG4.13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind sie jedoch erst ab dem 20. November 2021 anzuwenden. § 13 Abs. 4, 7 und 8 Z 3 und 5 sowie Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 treten am 20. November 2021 in Kraft.

(9) § 4 Abs. 3, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 8, in Anhang 1 RG3.2, RG3.13, RG4.2, RG4.3 und RG4.14 sowie in Anhang 2 die Einträge zu „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB O157:H7 oder O103)“, Humanes Gammaherpesvirus 8“, „Papillomaviridae“, „Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)“, „Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)“ und „Hepatitis-Deltavirus (g)“ in der Fassung der Verordnung BGB. II Nr. 294/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anl. 1

Anhang 1

ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN

Anl. 1

RG2: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2
RG2.1 In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine gleichwertige
Dekontaminationseinrichtung (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein.
RG2.2 Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an gesonderten Arbeitsplätzen
durchgeführt werden.
RG2.3 Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in
geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden.
RG2.4 An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe nur in der für den Fortgang der
Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein.
RG2.5 Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter Austritt von biologischen
Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen verhindert werden.
Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Auffangvorrichtungen
vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten Einzelvolumen orientiert.
RG2.6 Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein, daß biologische Arbeitsstoffe auch
bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können.
RG2.7 Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen zur Überprüfung einer möglichen
unkontrollierten Verbreitung von biologischen Arbeitsstoffen stichprobenweise Tests auf das
Vorhandensein verwendeter biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und in dessen
Umgebung durchgeführt werden.
RG2.8 Wenn Prozeßabluft (zB aus Werkbänken, geschlossenen Apparaturen, Fermentern,
Autoklaven) in Räume rückgeführt wird, muß sie über geeignete Filter gereinigt werden.
RG2.9 Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Vorgänge wie
Beimpfen, Probenehmen, Abernten aus einem Fermenter oder ähnliches, in oder mit Hilfe
Hilfe von geschlossenen Apparaturen erfolgen, sofern nicht eine Inaktivierung der
biologischen Arbeitsstoffe erfolgt.
RG2.10 Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) muß die Reinigung von
Arbeitsgeräten und Anlagenteilen in geschlossenen Apparaturen erfolgen. Ist dies nicht
möglich, müssen die mit biologischen Arbeitsstoffen verunreinigten Teile vor dem Öffnen
dekontaminiert werden.
RG2.11 Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetieren oder Insekten gewährleistet werden.
RG2.12 Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
RG2.13 Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss für die sichere Entsorgung von Tierkörpern im Rahmen eines validierten Inaktivierungsprozesses gesorgt werden.
RG2.14 Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss der Arbeitsraum mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, die die Beobachtung der im Arbeitsraum anwesenden Personen oder Tiere ermöglicht.
RG3: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3
RG3.1 Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.3 bis RG2.10 und RG2.14 auch für Risikogruppe 3.
RG3.2 Arbeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 verwendet werden,
dürfen nur über eine mit zwei selbstschließenden Türen ausgestattete Schleuse zu betreten
und zu verlassen sein. Die Türen der Schleuse müssen gegeneinander verriegelt sein und
dürfen nur im Notfall entriegelt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein
a) Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung,
b) getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung einerseits und für Arbeits-
und Privatkleidung andererseits,
c) Dusche; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs duschen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Duschmöglichkeit in der Schleuse und zum Duschen entfällt, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.
RG3.3 Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
a) in der Schleuse geeignete Schutzkleidung angezogen wird,
b) im Arbeitsbereich geeignete Schutzkleidung getragen wird,
c) beim Arbeiten geeignete Schutzhandschuhe getragen werden,
d) die verwendete Schutzkleidung vor oder gleichzeitig mit der Reinigung
dekontaminiert wird.
RG3.4 Im Arbeitsbereich muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung
(zB Durchreichautoklav) vorhanden sein.
RG3.5 Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,
die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Es muß ein geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein.
b) Im Raum oder in unmittelbarer Nähe des Raumes muß ein Waschbecken mit Armhebel-,
Fuß- oder Sensorbetätigung vorhanden sein.
c) Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist.
d) Im Raum dürfen, wenn möglich, keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.
RG3.6 Das Lüftungssystem des Arbeitsraumes muß an eine Notstromversorgung angeschlossen sein.
Die Abluftleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein.
Filterwechsel müssen so erfolgen, daß eine Exposition von Arbeitnehmer/innen vermieden
wird. Ist das nicht möglich, ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen.
RG3.7 Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, für die eine
Übertragung durch die Luft (Partikel, Aerosole) nicht ausgeschlossen werden kann, ist der
Arbeitsraum ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung von
außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen und
außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und
akustischer Alarm erfolgen.
RG3.8 Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3
darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen
dekontaminierten Behältern erfolgen.
RG3.9 Gegenstände oder Materialien, die kontaminiert sein könnten, müssen im Arbeitsbereich
dekontaminiert werden. Ist das nicht möglich, dürfen sie nur in bruchsicheren, dicht
verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern aus
dem Arbeitsraum gebracht werden. Dies gilt auch für Abfälle (einschließlich Tierkörpern).
RG3.10 Eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetiere oder Insekten muß
gewährleistet werden.
RG3.11 Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist zu berücksichtigen, ob das auch für andere Flächen erforderlich ist.
RG3.12 Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss jedes Labor über eine eigene Ausrüstung verfügen.
RG3.13 Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.
RG4: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 4
RG4.1 Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.4 bis RG2.7, RG2.9 und RG2.10 auch für
Risikogruppe 4.
RG4.2 Aus dem Anhang 1.RG.3 gelten die Punkte RG3.3, RG3.6 und RG3.10 auch für
Risikogruppe 4; RG3.6 mit der Maßgabe, dass auch Zuluftleitungen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein müssen.
RG4.3 Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,
die nur über eine dreikammerige Schleuse betreten und verlassen werden können. Die Türen
der Schleuse müssen jeweils gegeneinander verriegelt sein und dürfen nur im Notfall
entriegelt werden. Es ist dafür zu sorgen, daß in der Schleuse alle Kleidungsstücke und
Schmuck abgelegt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein:
a) in der ersten Kammer: getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung
einerseits und für Arbeits- und Privatkleidung andererseits;
b) in der zweiten Kammer: Waschraum: Dusche, Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder
Sensorbetätigung; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschen;
c) in der dritten Kammer: sterilisierbare Behälter für benutzte Schutzausrüstung.
RG4.4 Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,
die weiters folgende Anforderungen erfüllen:
a) Es muß eine Materialschleuse mit einer Dekontaminationseinrichtung (zB
Durchreichautoklav) vorhanden sein.
b) Es muß eine kontinuierliche Sichtverbindung oder Kameraüberwachung und ein
geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein.
c) Es muß ein Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, vorhanden sein.
d) Ver- und Entsorgungsleitungen müssen gegen Rückfluß gesichert sein.
e) Gasleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein.
f) Der Raum ist ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung
von außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen
und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und
akustischer Alarm erfolgen.
g) Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist.
h) Im Raum dürfen keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.
RG4.5 Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 ist die Rückführung von
Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten.
RG4.6 Die Arbeiten dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank der Klasse 3 oder in geschlossenen
Apparaturen durchgeführt werden. Sicherheitswerkbänke müssen zum Zweck der
Desinfektion eine von außen zu bedienende Begasunganlage haben.
RG4.7 Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt
werden können, wie insbesondere Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Aufräumarbeiten
nach Austritt von biologischen Arbeitsstoffen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
a) der Raum zuvor zwecks Desinfektion begast wurde oder
b) die Arbeitnehmer/innen fremdbelüftete Vollschutzanzüge tragen.
RG4.8 Arbeitnehmer/innen dürfen nicht verpflichtet werden, allein im Arbeitsraum tätig zu sein.
RG4.9 Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4
darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen
dekontaminierten Behältern erfolgen. Jeder Weitertransport hat in einem zusätzlichen, dicht
verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Behälter zu erfolgen.
RG4.10 Das Ausschleusen von Gegenständen oder Materialien darf nur durch eine Materialschleuse
mit Dekontaminationseinrichtung erfolgen.
RG4.11 Abfälle (einschließlich Tierkörper) müssen innerhalb des Arbeitsraumes dekontaminiert
werden. Erforderlichenfalls muß in der Arbeitsstätte ein Verbrennungsofen für Tierkörper
vorhanden sein.
RG4.12 Die Oberflächen von Werkbänken, Wänden, Böden und Decken müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
RG4.13 Jedes Labor muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.
RG4.14 Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren.

Anl. 2

Anhang 2

Anhang 2

ORGANISMENLISTEN

Anl. 2

A: Bakterien

Bakterien und ähnliche Organismen Risikogruppe Hinweis
Actinomadura madurae 2
Actinomadura pelletieri 2
Actinomyces gerencseriae 2
Actinomyces israelii 2
Actinomyces spp. 2
Aggregatibacter actinomycetemcomitans (Actinobacillus actinomycetemcomitans) 2
Anaplasma spp. 2
Arcanobacterium haemolyticum (Corynebacterium haemolyticum) 2
Arcobacter butzleri 2
Bacillus anthracis 3 T
Bacteroides fragilis 2
Bacteroides spp. 2
Bartonella bacilliformis 2
Bartonella quintana (Rochalimaea quintana) 2
Bartonella (Rochalimea) spp. 2
Bordetella bronchiseptica 2
Bordetella parapertussis 2
Bordetella pertussis 2 T, V
Bordetella spp. 2
Borrelia burgdorferi 2
Borrelia duttonii 2
Borrelia recurrentis 2
Borrelia spp. 2
Brachyspira spp. 2
Brucella abortus 3
Brucella canis 3
Brucella inopinata 3
Brucella melitensis 3
Brucella suis 3
Burkholderia cepacia 2
Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei) 3
Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) 3
Campylobacter fetus subsp. fetus 2
Campylobacter fetus subsp. venerealis 2
Campylobacter jejuni subsp. doylei 2
Campylobacter jejuni subsp. jejuni 2
Campylobacter spp. 2
Cardiobacterium hominis 2
Cardiobacterium valvarum 2
Chlamydia abortus (Chlamydophila abortus) 2
Chlamydia caviae (Chlamydophila caviae) 2
Chlamydia felis (Chlamydophila felis) 2
Chlamydia pneumoniae (Chlamydophila pneumoniae) 2
Chlamydia psittaci (Chlamydophila psittaci) (aviäre Stämme) 3
Chlamydia psittaci (Chlamydophila psittaci) (sonstige Stämme) 2
Chlamydia trachomatis (Chlamydophila trachomatis) 2
Clostridium botulinum 2 T
Clostridium difficile 2 T
Clostridium perfringens 2 T
Clostridium tetani 2 T, V
Clostridium spp. 2
Corynebacterium diphtheriae 2 T, V
Corynebacterium minutissimum 2
Corynebacterium pseudotuberculosis 2 T
Corynebacterium ulcerans 2 T
Corynebacterium spp. 2
Coxiella burnetii 3
Edwardsiella tarda 2
Ehrlichia spp. 2
Eikenella corrodens 2
Elizabethkingia meningoseptica (Flavobacterium meningosepticum) 2
Enterobacter aerogenes (Klebsiella mobilis) 2
Enterobacter cloacae subsp. cloacae (Enterobacter cloacae) 2
Enterobacter spp. 2
Enterococcus spp. 2
Erysipelothrix rhusiopathiae 2
Escherichia coli (außer nichtpathogene Stämme) 2
Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB O157:H7 oder O103) 3 (**) T
Fluoribacter bozemanae (Legionella) 2
Francisella hispaniensis 2
Francisella tularensis subsp. holarctica 2
Francisella tularensis subsp. mediasiatica 2
Francisella tularensis subsp. novicida 2
Francisella tularensis subsp. tularensis 3
Fusobacterium necrophorum subsp. funduliforme 2
Fusobacterium necrophorum subsp. necrophorum 2
Gardnerella vaginalis 2
Haemophilus ducreyi 2
Haemophilus influenzae 2 V
Haemophilus spp. 2
Helicobacter pylori 2
Helicobacter spp. 2
Klebsiella oxytoca 2
Klebsiella pneumoniae subsp. ozaenae 2
Klebsiella pneumoniae subsp. pneumoniae 2
Klebsiella pneumoniae subsp. rhinoscleromatis 2
Klebsiella spp. 2
Legionella pneumophila subsp. fraseri 2
Legionella pneumophila subsp. pascullei 2
Legionella pneumophila subsp. pneumophila 2
Legionella spp. 2
Leptospira interrogans (alle Serotypen) 2
Leptospira interrogans spp. 2
Listeria monocytogenes 2
Listeria ivanovii subsp. ivanovii 2
Listeria ivanovii subsp. londoniensis 2
Morganella morganii subsp. morganii (Proteus morganii) 2
Morganella morganii subsp. sibonii 2
Mycobacterium abscessus subsp. abscessus 2
Mycobacterium africanum 3 V
Mycobacterium avium subsp. avium (Mycobacterium avium) 2
Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis (Mycobacterium paratuberculosis) 2
Mycobacterium avium subsp. silvaticum 2
Mycobacterium bovis 3 V
Mycobacterium caprae (Mycobacterium tuberculosis subsp. caprae) 3
Mycobacterium chelonae 2
Mycobacterium chimaera 2
Mycobacterium fortuitum 2
Mycobacterium intracellulare 2
Mycobacterium kansasii 2
Mycobacterium leprae 3
Mycobacterium malmoense 2
Mycobacterium marinum 2
Mycobacterium microti 3 (**)
Mycobacterium pinnipedii 3
Mycobacterium scrofulaceum 2
Mycobacterium simiae 2
Mycobacterium szulgai 2
Mycobacterium tuberculosis 3 V
Mycobacterium ulcerans 3 (**)
Mycobacterium xenopi 2
Mycoplasma hominis 2
Mycoplasma pneumoniae 2
Mycoplasma spp. 2
Neisseria gonorrhoeae 2
Neisseria meningitidis 2 V
Neorickettsia sennetsu (Rickettsia sennetsu, Ehrlichia sennetsu) 2
Nocardia asteroides 2
Nocardia brasiliensis 2
Nocardia farcinica 2
Nocardia nova 2
Nocardia otitidiscaviarum 2
Nocardia spp. 2
Orientia tsutsugamushi (Rickettsia tsutsugamushi) 3
Pasteurella multocida subsp.gallicida (Pasteurella gallicida) 2
Pasteurella multocida subsp.multocida 2
Pasteurella multocida subsp.septica 2
Pasteurella spp. 2
Peptostreptococcus anaerobius 2
Plesiomonas shigelloides 2
Porphyromonas spp. 2
Prevotella spp. 2
Proteus mirabilis 2
Proteus penneri 2
Proteus vulgaris 2
Providencia alcalifaciens (Proteus inconstans) 2
Providencia rettgeri (Proteus rettgeri) 2
Providencia spp. 2
Pseudomonas aeruginosa 2 T
Rhodococcus hoagii (Corynebacterium equi) 2
Rickettsia africae 3
Rickettsia akari 3 (**)
Rickettsia australis 3
Rickettsia canadensis 2
Rickettsia conorii 3
Rickettsia heilongjiangensis 3 (**)
Rickettsia japonica 3
Rickettsia montanensis 2
Rickettsia typhi 3
Rickettsia prowazekii 3
Rickettsia rickettsii 3
Rickettsia sibirica 3
Rickettsia spp. 2
Salmonella enterica (choleraesuis) subsp. arizonae 2
Salmonella Enteritidis 2
Salmonella Paratyphi A, B, C 2 V
Salmonella Typhi 3 (**) V
Salmonella Typhimurium 2
Salmonella (sonstige Serotypen) 2
Shigella boydii 2
Shigella dysenteriae (Serotyp 1) 3 (**) T
Shigella dysenteriae, außer Serotyp 1 2
Shigella flexneri 2
Shigella sonnei 2
Staphylococcus aureus 2 T
Streptobacillus moniliformis 2
Streptococcus agalactiae 2
Streptococcus dysgalactiae subsp. equisimilis 2
Streptococcus pneumoniae 2 T, V
Streptococcus pyogenes 2 T
Streptococcus suis 2
Streptococcus spp. 2
Treponema carateum 2
Treponema pallidum 2
Treponema pertenue 2
Treponema spp. 2
Trueperella pyogenes 2
Ureaplasma parvum 2
Ureaplasma urealyticum 2
Vibrio cholerae (einschließlich El Tor) 2 T, V
Vibrio parahaemolyticus (Benecka parahaemolytica) 2
Vibrio spp. 2
Yersinia enterocolitica subsp. enterolitica 2
Yersinia enterocolitica subsp. palearctica 2
Yersinia pestis 3
Yersinia pseudotuberculosis 2
Yersinia spp. 2

B: Viren

Viren Risikogruppe Hinweis
(Ordnungen)
(Familien)
(Gattungen)
Bunyavirales
Hantaviridae
Orthohantavirus
Andes-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die das Hantavirus-induzierte Pulmonale Syndrom [HPS] hervorrufen) 3
Bayou-Orthohantavirus 3
Black-Creek-Canal-Orthohantavirus 3
Cano-Delgadito-Orthohantavirus 3
Choclo-Orthohantavirus 3
Dobrava-Belgrade-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen) 3
El-Moro-Canyon-Orthohantavirus 3
Hantaan-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen) 3
Laguna-Negra-Orthohantavirus 3
Prospect-Hill-Orthohantavirus 2
Puumala-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Nephropathia Epidemica [NE] hervorrufen) 2
Seoul-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen) 3
Sin-Nombre-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die das Hantavirale Pulmonale Syndrom [HPS] hervorrufen) 3
Sonstige als pathogen bekannte Hantaviren 2
Nairoviridae
Orthonairovirus
Orthonairovirus des Hämorrhagischen Kongo-Krim-Fiebers 4
Dugbe-Orthonairovirus 2
Hazara-Orthonairovirus 2
Nairobi-Sheep-Disease-Orthonairovirus 2
Sonstige als pathogen bekannte Nairoviren 2
Peribunyaviridae
Orthobunyavirus
Bunyamwera-Orthobunyavirus (Germiston-Virus) 2
Orthobunyavirus der Kalifornischen Enzephalitis 2
Oropouche-Orthobunyavirus 3
Sonstige als pathogen bekannte Orthobunyaviren 2
Phenuiviridae
Phlebovirus
Bhanja-Phlebovirus 2
Punta-Toro-Phlebovirus 2
Rift-Valley-Fieber-Phlebovirus 3
Sandfliegen-Fieber-Naples-Phlebovirus (Toscana-Virus) 2
SFTS-Phlebovirus (Severe Fever with Thrombocytopenia Syndrome) 3
Sonstige als pathogen bekannte Phleboviren 2
Herpesvirales
Herpesviridae
Cytomegalovirus
Humanes Betaherpesvirus 5 (Zytomegalievirus) 2
Lymphocryptovirus
Humanes Gammaherpesvirus 4 (Epstein-Barr-Virus) 2
Rhadinovirus
Humanes Gammaherpesvirus 8 2 D
Roseolovirus
Humanes Betaherpesvirus 6A (Humanes B-lymphotropes Virus) 2
Humanes Betaherpesvirus 6B 2
Humanes Betaherpesvirus 7 2
Simplexvirus
Macacines Alphaherpesvirus 1 (Herpesvirus simiae, Herpes-B-Virus) 3
Humanes Alphaherpesvirus 1 (Humanes Herpesvirus 1, Herpes-simplex-Virus Typ 1) 2
Humanes Alphaherpesvirus 2 (Humanes Herpesvirus 2, Herpes-simplex-Virus Typ 2) 2
Varicellovirus
Humanes Alphaherpesvirus 3 (Varicella-Zoster-Virus) 2 V
Mononegavirales
Filoviridae
Ebolavirus 4
Marburgvirus
Marburg-Marburgvirus 4
Paramyxoviridae
Avulavirus
Newcastle-Disease-Virus 2
Henipavirus
Hendra-Henipavirus 4
Nipah-Henipavirus 4
Morbillivirus
Masern-Morbillivirus 2 V
Respirovirus
Humanes Respirovirus 1 (Parainfluenzavirus 1) 2
Humanes Respirovirus 3 (Parainfluenzavirus 3) 2
Rubulavirus
Mumps-Rubulavirus 2 V
Humanes Rubulavirus 2 (Parainfluenzavirus 2) 2
Humanes Rubulavirus 4 (Parainfluenzavirus 4) 2
Pneumoviridae
Metapneumovirus
Orthopneumovirus
Humanes Orthopneumovirus (Respiratory-Syncytial-Virus) 2
Rhabdoviridae
Lyssavirus
Australisches Fledermaus-Lyssavirus 3 (**) V
Duvenhage-Lyssavirus 3 (**) V
Europäisches Fledermaus-Lyssavirus 1 3 (**) V
Europäisches Fledermaus-Lyssavirus 2 3 (**) V
Lagos-Fledermaus-Lyssavirus 3 (**)
Mokola-Lyssavirus 3
Rabies-Lyssavirus 3 (**) V
Vesiculovirus
Virus der vesikulären Stomatitis, Alagoas-Vesiculovirus 2
Virus der vesikulären Stomatitis, Indiana-Vesiculovirus 2
Virus der vesikulären Stomatitis, New-Jersey-Vesiculovirus 2
Piry-Vesiculovirus (Piry-Virus) 2
Nidovirales
Coronaviridae
Betacoronavirus
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Virus (SARS-Coronavirus) 3
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) (a) 3
Middle East respiratory syndrome coronavirus (MERS-Coronavirus) 3
Sonstige als pathogen bekannte Coronaviridae 2
Picornavirales
Picornaviridae
Cardiovirus
Saffoldvirus 2
Cosavirus
Cosavirus A 2
Enterovirus
Enterovirus A 2
Enterovirus B 2
Enterovirus C 2
Enterovirus D Humanes Enterovirus Typ 70 (Acute-Haemorrhagic-Conjunctivitis-Virus) 2
Rhinoviren 2
Poliovirus, Typ 1 und 3 2 V
Poliovirus, Typ 2 3 V
Hepatovirus
Hepatovirus A (Hepatitis-A-Virus, Humanes Enterovirus Typ 72) 2 V
Kobuvirus
Aichivirus A (Aichivirus 1) 2
Parechovirus
Parechovirus A (Humanes Parechovirus) 2
Parechovirus B (Ljunganvirus) 2
Sonstige als pathogen bekannte Picornaviridae 2
Nicht zugewiesen
Adenoviridae 2
Astroviridae 2
Arenaviridae
Mammarenavirus
Brazilian-Mammarenavirus 4
Chapare-Mammarenavirus 4
Flexal-Mammarenavirus 3
Guanarito-Mammarenavirus 4
Junín-Mammarenavirus 4
Lassa-Mammarenavirus 4
Lujo-Mammarenavirus 4
Mammarenavirus der Lymphozytären Choriomeningitis (neurotrope Stämme) 2
Mammarenavirus der Lymphozytären Choriomeningitis (sonstige Stämme) 2
Machupo-Mammarenavirus 4
Mobala-Mammarenavirus 2
Mopeia-Mammarenavirus 2
Tacaribe-Mammarenavirus 2
Whitewater-Arroyo-Mammarenavirus 3
Caliciviridae
Norovirus
Norovirus (Norwalkvirus) 2
Sonstige als pathogen bekannte Caliciviridae 2
Hepadnaviridae
Orthohepadnavirus
Hepatitis-B-Virus 3 (**) V
Hepeviridae
Orthohepevirus
Orthohepevirus A (Hepatitis-E-Virus) 2
Flaviviridae
Flavivirus
Denguevirus 3
Virus der Japanischen Enzephalitis 3 V
Kyasanur-Forest-Disease-Virus 3 V
Louping-ill-Virus 3 (**)
Murray-Valley-Enzephalitisvirus (Virus der Australischen Enzephalitis) 3
Virus des Omsker Hämorrhagischen Fiebers 3
Powassan-Virus 3
Rocio-Virus 3
St.-Louis-Enzephalitisvirus 3
Zeckenenzephalitisvirus
Absettarovvirus 3
Fernöstlicher Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus 3
Hanzalovavirus 3
Hyprvirus 3
Kumlingevirus 3
Negishivirus 3
Sibirischer Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus 3 V
Virus der Russischen Frühsommer-Enzephalitis (b) 3 V
Zentraleuropäischer Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus 3 (**) V
Wesselsbronvirus 3 (**)
West-Nil-Fieber-Virus 3
Gelbfiebervirus 3 V
Zikavirus 2
Sonstige als pathogen bekannte Flaviviren 2
Hepacivirus
Hepacivirus C (Hepatitis-C-Virus) 3 (**)
Orthomyxoviridae
Gammainfluenzavirus
Influenza-C-Virus 2
Influenzavirus A
Hoch pathogene aviäre Influenzaviren HPAIV (H5), z. B. H5N1 3
Hoch pathogene aviäre Influenzaviren HPAIV (H7), z. B. H7N7, H7N9 3
Influenza-A-Virus 2 V
Influenza-A-Virus A/New York/1/18 (H1N1) (Spanische Grippe 1918) 3
Influenza-A-Virus A/Singapore/1/57 (H2N2) 3
Niedrig pathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) H7N9 3
Influenzavirus B
Influenza-B-Virus 2 V
Thogotovirus
Dhori-Virus (von Zecken übertragene Orthomyxoviridae: Dhori) 2
Thogoto-Virus (von Zecken übertragene Orthomyxoviridae: Thogoto) 2
Papillomaviridae 2 D*
Parvoviridae
Erythroparvovirus
Erythroparvovirus der Primaten 1 (Humanes Parvovirus, Parvovirus B 19) 2
Polyomaviridae
Betapolyomavirus
Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus) 2 D*
Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus) 2 D*
Poxviridae
Molluscipoxvirus
Molluscum-contagiosum-Virus 2
Orthopoxvirus
Affenpockenvirus 3 V
Kuhpockenvirus 2
Vacciniavirus (inkl. Büffelpockenvirus (c), Elefantenpockenvirus (d), Kaninchenpockenvirus (e)) 2
Variola-major- und Variola-minor-Virus 4 V
Parapoxvirus
Orf-Virus 2
Pseudo-Kuhpockenvirus (Melkerknoten-Virus, Parapoxvirus bovis) 2
Yatapoxvirus
Tanapockenvirus 2
Yaba-Affentumor-Virus 2
Reoviridae
Seadornavirus
Banna-Virus 2
Coltivirus 2
Rotavirus 2
Orbivirus 2
Retroviridae
Deltaretrovirus
T-Lymphotropes Virus der Primaten 1 (Humanes T-Zell-Leukämievirus, Typ 1) 3 (**)
T-Lymphotropes Virus der Primaten 2 (Humanes T-Zell-Leukämievirus, Typ 2) 3 (**)
Lentivirus
Humanes Immundefizienz-Virus 1 3 (**)
Humanes Immundefizienz-Virus 2 3 (**)
Immundefizienz-Virus des Affen (SIV) (f) 2
Togaviridae
Alphavirus
Cabassouvirus 3
Eastern-Equine-Encephalitis-Virus 3 V
Bebaruvirus 2
Chikungunya-Virus 3 (**)
Everglades-Virus 3 (**)
Mayarovirus 3
Mucambovirus 3 (**)
Ndumuvirus 3 (**)
O’nyong-nyong-Virus 2
Ross-River-Virus 2
Semliki-Forest-Virus 2
Sindbisvirus 2
Tonatevirus 3 (**)
Venezuelan-Equine-Encephalitis-Virus 3 V
Western-Equine-Encephalitis-Virus 3 V
Sonstige als pathogen bekannte Alphaviren 2
Rubivirus
Rubellavirus 2 V
Nicht zugewiesen
Deltavirus
Hepatitis-Deltavirus (g) 2 V, D

(a) Nichtproliferative diagnostische Laborarbeiten an SARS-CoV-2 sind in einer Einrichtung unter Anwendung von Verfahren durchzuführen, bei denen mindestens die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 getroffen werden. Proliferative Arbeiten an SARS-CoV-2 sind in einem Hochsicherheitslabor, in dem mindestens die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 getroffen werden, mit Unterdruck zur Atmosphäre durchzuführen.

(b) Zeckenenzephalitis.

(c) Unter dieser Bezeichnung können zwei Viren identifiziert werden: ein Typ des Büffelpockenvirus und eine Variante des Vacciniavirus.

(d) Variante des Kuhpockenvirus.

(e) Variante des Vacciniavirus.

(f) Derzeit gibt es keinen Beweis für eine Erkrankung von Menschen durch die übrigen Retroviren von Affen. Als Vorsichtsmaßnahme werden für Arbeiten, die gegenüber diesen Viren exponieren, die Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3 empfohlen.

(g) Eine Infektion mit dem Hepatitis-Deltavirus wirkt nur bei Simultan- oder Sekundärinfektion der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers mit dem Hepatitis-B-Virus pathogen. Die Impfung gegen das Hepatitis-B-Virus schützt daher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht mit dem Hepatitis-B-Virus infiziert sind, gegen das Hepatitis-Deltavirus.

C: Prionen als Krankheitserreger

Prionen als Krankheitserreger Risikogruppe Hinweis
Agens der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit 3 (**)
Variante des Agens der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit 3 (**)
Agens der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) und andere verwandte tierische TSE 3 (**)
Agens des Gerstmann-Sträussler-Scheinker-Syndroms 3 (**)
Agens der Kuru 3 (**)
Agens der Traberkrankheit (Scrapie) 2

D: Parasiten

Parasiten Risikogruppe Hinweis
Acanthamoeba castellani 2
Ancylostoma duodenale 2
Angiostrongylus cantonensis 2
Angiostrongylus costaricensis 2
Anisakis simplex 2 A
Ascaris lumbricoides 2 A
Ascaris suum 2 A
Babesia divergens 2
Babesia microti 2
Balamuthia mandrillaris 3
Balantidium coli 2
Brugia malayi 2
Brugia pahangi 2
Brugia timori 2
Capillaria philippinensis 2
Capillaria spp. 2
Clonorchis sinensis (Opisthorchis sinensis) 2
Clonorchis viverrini (Opisthirchis viverrini) 2
Cryptosporidium hominis 2
Cryptosporidium parvum 2
Cyclospora cayetanensis 2
Dicrocoelium dentriticum 2
Dipetalonema streptocerca 2
Diphyllobothrium latum 2
Dracunculus medinensis 2
Echinococcus granulosus 3 (**)
Echinococcus multilocularis 3 (**)
Echinococcus oligarthrus 3 (**)
Echinococcus vogeli 3 (**)
Entamoeba histolytica 2
Enterobius vermicularis 2
Enterocytozoon bieneusi 2
Fasciola gigantica 2
Fasciola hepatica 2
Fasciolopsis buski 2
Giardia lamblia (Giardia duodenalis, Giardia intestinalis) 2
Heterophyes spp. 2
Hymenolepis diminuta 2
Hymenolepis nana 2
Leishmania aethiopica 2
Leishmania braziliensis 3 (**)
Leishmania donovani 3 (**)
Leishmania guyanensis (Viannia guyanensis) 3 (**)
Leishmania infantum (Leishmania chagasi) 3 (**)
Leishmania major 2
Leishmania mexicana 2
Leishmania panamensis (Viannia panamensis) 3 (**)
Leishmania peruviana 2
Leishmania tropica 2
Leishmania spp. 2
Loa loa 2
Mansonella ozzardi 2
Mansonella perstans 2
Mansonella streptocerca 2
Metagonimus spp. 2
Naegleria fowleri 3
Necator americanus 2
Onchocerca volvulus 2
Opisthorchis felineus 2
Opisthorchis spp. 2
Paragonimus westermani 2
Paragonimus spp. 2
Plasmodium falciparum 3 (**)
Plasmodium knowlesi 3 (**)
Plasmodium spp. (des Menschen und von Affen) 2
Sarcocystis suihominis 2
Schistosomea haematobium 2
Schistosomea intercalatum 2
Schistosoma japonicum 2
Schistosoma mansoni 2
Schistosoma mekongi 2
Strongyloides stercoralis 2
Strongyloides spp. 2
Taenia saginata 2
Taenia solium 3 (**)
Toxocara canis 2
Toxocara cati 2
Toxoplasma gondii 2
Trichinella nativa 2
Trichinella nelsoni 2
Trichinella pseudospiralis 2
Trichinella spiralis 2
Trichomonas vaginalis 2
Trichostrongylus orientalis 2
Trichostrongylus spp. 2
Trichuris trichiura 2
Trypanosoma brucei brucei 2
Trypanosoma brucei gambiense 2
Trypanosoma brucei rhodesiense 3 (**)
Trypanosoma cruzi 3 (**)
Wuchereria bancrofti 2

E: Pilze

Pilze Risikogruppe Hinweis
Aspergillus flavus 2 A
Aspergillus fumigatus 2 A
Aspergillus spp. 2
Blastomyces dermatitidis (Ajellomyces dermatitidis) 3
Blastomyces gilchristii 3
Candida albicans 2 A
Candida dubliniensis 2
Candida glabrata 2
Candida parapsilosis 2
Candida tropicalis 2
Cladophialophora bantiana (Xylohypha bantiana, Cladosporium bantianum, Cladosporium trichoides) 3
Cladophialophora modesta 3
Cladophialophora spp. 2
Coccidioides immitis 3 A
Coccidioides posadasii 3 A
Cryptococcus gattii (Filobasidiella neoformans var. bacillispora) 2 A
Cryptococcus neoformans (Filobasidiella neoformans var. neoformans) 2 A
Emmonsia parva var. parva 2
Emmonsia parva var. crescens 2
Epidermophyton floccosum 2 A
Epidermophyton spp. 2
Fonsecaea pedrosoi 2
Histoplasma capsulatum 3
Histoplasma capsulatum var. farciminosum 3
Histoplasma duboisii 3
Madurella grisea 2
Madurella mycetomatis 2
Microsporum spp. 2 A
Nannizzia spp, 2
Neotestudina rosatii 2
Paracoccidioides brasiliensis 3 A
Paracoccidioides lutzii 3
Paraphyton spp. 2
Rhinocladiella mackenziei 3
Scedosporium apiospermum 2
Scedosporium prolificans (inflatum) 2
Sporothrix schenckii 2
Talaromyces marneffei (Penicillium marneffei) 2 A
Trichophyton rubrum 2 A
Trichophyton tonsurans 2 A
Trichophyton spp. 2