E2420/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hat mit E v 06.03.2023, G237/2022 ua, die Wortfolge "und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird" in §140 Abs3 erster Satz, die Wortfolge "auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen" in §140 Abs3 zweiter Satz und den dritten Satz in §140 Abs3 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 140/2003 als verfassungswidrig aufgehoben.
Das LVwG Tirol wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung insofern an, als es nach §27 erster Halbsatz VwGVG zunächst - auch ohne entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde - die Zuständigkeit der belangten Behörde, konkret also der Disziplinarkommission für Tirol des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, zu prüfen hat. Teil dieser Prüfung ist auch die Prüfung der gesetzmäßigen Zusammensetzung einer Kollegialbehörde. Da sich die Besetzung der gemäß §140 Abs3 ÄrzteG 1998 zusammengesetzten Disziplinarkommission als verfassungswidrig erweist und dies auf den das Disziplinarerkenntnis erlassenden Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, unter dem stellvertretenden Vorsitzenden durchschlägt, ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.