Die Berechtigung zum Bezug und zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zum Zweck der unmittelbaren Anwendung an Patienten ist der ärztlichen Berufsausübungsbefugnis inhärent. Auch bei - im Rahmen der Vorgaben des § 47 ÄrzteG 1998 ausgeübten - wohnsitzärztlichen Tätigkeiten dürfen Arzneimittel unmittelbar an Patienten angewendet werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb eine Vorrathaltung von Arzneimitteln für die unmittelbare Anwendung an Patienten im Rahmen von wohnsitzärztlichen Tätigkeiten nicht zulässig sein sollte, solange die Grenzen der fachärztlichen Berufsausübungsberechtigung (§ 31 ÄrzteG 1998) eingehalten werden und die ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten nicht den Rahmen solcher Tätigkeiten, für die eine Ordinationsstätte nicht erforderlich ist, iSd. § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 überschreiten.
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