ÄrzteG 1998
Gliederung
§ 46 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 46 Dienstort
…§ 46. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ( § 31 ), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der…
§ 47 Wohnsitzarzt
…Ärzte, die ausschließlich solche ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte ( § 45 Abs. 2 ) erfordern noch in einem Angestelltenverhältnis ( § 46 ) ausgeübt werden, wie insbesondere Erstellung von Aktengutachten, Vertretungen in Ordinationsstätten, arbeitsmedizinische und schulärztliche Tätigkeiten, Teilnahme an ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten oder organisierten Notarztdiensten, Tätigkeiten an…
§ 199
…Abs. 1 oder 8, § 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 oder…
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