Der VwGH hat - unter Verweis auf § 2 ÄrzteG 1998, insbesondere dessen Abs. 3 - bereits ausgesprochen, dass aus § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht zu ersehen ist, dass bei der beruflichen Tätigkeit des Wohnsitzarztes medizinische Geräte nicht zum Einsatz kommen dürften. Vielmehr kann ein Wohnsitzarzt auch als Schularzt, als Betriebsarzt bzw. im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes tätig sein und damit medizinische Geräte nicht nur an seinem Wohnsitz bzw Tätigkeitsort, sondern auch außerhalb seines Wohnsitzes in Anspruch nehmen (VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Nichts anderes kann aber für die Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen von wohnsitzärztlichen Tätigkeiten gelten, ist doch die Anwendung von Arzneimitteln für eine solche ärztliche Leistung, insbesondere für die Behandlung von Krankheitsbildern iSd. § 2 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG, im Einzelfall mitunter unabdingbar.
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