Bei den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen, die die Durchführung von molekularbiologischen Tests auf SARS-Cov-2 inkl. Präanalytik sowie den Aufbau und Betrieb von Teststraßen umfassen, handelt es sich um medizinische Tätigkeiten, für deren Erbringung ein Tätigkeitsvorbehalt besteht. Zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen waren daher etwa Ärzte (gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020), Biomedizinische AnalytikerInnen (gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 1 Z 2 und § 10 Abs. 1 Z 2 MTD-Gesetz) sowie Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Studium (§ 4 Abs. 5 zweiter Satz MTD-Gesetz) und naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 nach Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung gemäß § 28c Abs. 1 EpiG idF BGBl. I Nr. 43/2020 befugt.
Rückverweise