ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
1. Abschnitt Berufsordnung für Ärzte
§ 13c Bestimmungen für Verfahren und Angelegenheiten gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, 12, 12a, 13, 13e, 38, § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3
(1) Zuständige Behörde für Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, §§ 12, 12a, 13, 38, § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3 sowie für Visitationen gemäß § 13e ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
(2) Zuständige Behörde für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß § 13a sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß § 9 Abs. 9, § 10 Abs. 11, § 11a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 12a Abs. 1 und § 13 Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer.
(3) In den Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, §§ 12, 12a, 13, 38, § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3 hat die Österreichische Ärztekammer als Beteiligte des Verfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß Abs. 2 die verfahrensbeendenden Erledigungen unverzüglich zuzustellen.
(4) Die Österreichische Ärztekammer hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann im Rahmen der Amtshilfe gemäß § 117f sämtliche zur Vollziehung der behördlichen Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Auskünfte über von ihr durchgeführte Verfahren und Visitationen, möglichst automationsunterstützt, zu erteilen.
(5) Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner sind ermächtigt, die zur Verfügung gestellten Daten zum Zweck der Vollziehung der Aufgaben gemäß Abs. 1 zu verarbeiten, wobei jede Landeshauptfrau/jeder Landeshauptmann Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landeshauptfrauen/die Landeshauptmänner sind verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die Vollziehung der behördlichen Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind.
(6) Für Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, §§ 12, 12a, 13, 38, § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3 sowie Visitationen gemäß § 13e hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) festzusetzen, die von den Antragstellenden oder bei amtswegiger Einleitung von den Parteien zu entrichten sind. In der Verordnung können Vorschriften über die Einhebung der Gebühren und Auslagen, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Die Gebühren und Auslagen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann einzuheben und zur Finanzierung der Vollziehung der genannten behördlichen Aufgaben zweckgebunden zu verwenden.
(7) Über Beschwerden gegen Bescheide der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns in den Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, §§ 12, 12a, 13, 38, § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(8) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister einen jährlichen Bericht über die anhängigen und abgeschlossenen Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, §§ 12, 12a, 13, 38, § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3 nach standardisierten Vorgaben bis zum Ablauf des auf das Berichtsjahr folgenden Kalendermonats zu erstatten und auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
§ 13c ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 13c Bestimmungen für Verfahren und Angelegenheiten gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, 12, 12a, 13, 13e, 38, § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3
…§ 13c. (1) Zuständige Behörde für Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 , §§ 12, 12a, 13, 38 , § …
§ 246 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2021
… 1 Z 1, § 117c Abs. 2 Z 1a treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. (5) § 13c samt Überschrift, § 38 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 128a Abs. 5 Z 1 bis 3 treten mit…
§ 13a Ausbildungsstellenverwaltung
…Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf die 1. Ausstellung von Diplomen gemäß § 15 und § 17 der Verordnung über Spezialisierungen…
§ 263 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
… 1 und 7, § 13 Abs. 6 bis 8, § 13a Abs. 2 und 3 , die Überschrift zu § 13c, § 13c Abs. 1, 3 und 6 bis 8, § 13e Abs. 1 und 8, § 14 Abs. 1…
§ 26h ÄAO 2015 · ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 26h Jährlicher Bericht
…und 5. allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß § 26f Abs. 1 Z 5. Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß § 13c Abs. 8 ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.…
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