ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
1. Abschnitt Berufsordnung für Ärzte
§ 6a Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt
(1) Personen, die die Erfordernisse für die unselbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbstständige Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt zu erlangen, haben zuvor eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu absolvieren.
(2) Die Basisausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
(3) Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung sind
1.allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, sowie
2.Sonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG, die mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind.
(4) Eine (Teil-)Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Abs. 3 Z 2 ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind.
(5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Abs. 3 Z 2 ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(6) Die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung vor Beginn der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 8 entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegt worden sind.
§ 6a ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 6a Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt
…§ 6a. (1) Personen, die die Erfordernisse für die unselbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbstständige Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt zu…
§ 249 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
…In der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 17/2023, treten mit 1. Jänner 2023 rückwirkend in Kraft: § 6a Abs. 5, § 6b samt Überschrift, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. …
§ 263 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
… 6, § 5 Z 1 bis 3, § 5a Abs. 1 bis 3 und 6 , die Überschrift zu § 6a, § 6a Abs. 1 und 6, § 6b Abs. 2 Z 1 lit. c, § 7 samt Überschrift, §…
§ 3
…lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen 1. der gemäß den §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten, 2. von Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind ( § 40 Abs. 4 ) sowie 3. der…
§ 66 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 66 Kündigung
…entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022 ); 4a. der Vertragsbedienstete eine der folgenden Ausbildungen nach Dienstantritt erfolgreich abgeschlossen hat: a) eine Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998 ; b) eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1998 ; c) eine Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 des…
§ 87 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 87 § 87
…der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015 , BGBl. II Nr. 147/2015, ausgebildet werden, sind nach Beendigung der Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz 1998 von der Entlohnungsgruppe s4 in die Entlohnungsgruppe s3 zu überstellen, sofern sie für die weitere Ausbildung eine Ausbildungsstelle erhalten.…
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