ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
1. Abschnitt Berufsordnung für Ärzte
§ 8 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches
(1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin, umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
1. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung) in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten, und
2. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung) in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie
3. die fachärztliche Prüfung
zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen (§ 26).
(2) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß § 10 zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des § 3 Abs. 3 eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt eine fachlich verantwortliche Ärztin/ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärztinnen/Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf die einzelne Turnusärztin/den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.
(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann jeweils ein Teil der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung bis zu einer in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festzulegenden Dauer von insgesamt höchstens 24 Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärztinnen/Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß § 12, § 12a und § 13 ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
(5) Die Organisation und Durchführung der fachärztlichen Prüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der fachärztlichen Prüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
§ 8 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 8 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches
…§ 8. (1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin, umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer…
§ 6a Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt
…erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. (6) Die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung vor Beginn der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 8 entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegt worden sind.…
§ 9 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
…Leistungszahlen gemäß Abs. 3c über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einem solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß § 8 und Fachärztinnen/Fachärzte der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden. (3c) Als Leistungszahlen gemäß Abs. 3b Z 1 lit. c sind…
§ 10 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches
…§ 10. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 8 sind 1. Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, 2…
§ 26e ÄAO 2015 · ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 26e Visitationsbericht
…und RZ VO, d) Umsetzung des Ausbildungskonzepts, e) Beurteilung des Nachweises über die organisatorischen Rahmenbedingungen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und des Nachweises gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 und § 10 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG …
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