(1) Versicherungszeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 4 sind bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung als Beitragszeiten im Sinne der jeweiligen österreichischen Vorschriften zu übernehmen. In der Pensionsversicherung der Arbeiter gelten jedoch solche Versicherungszeiten, wenn sie vor dem 1. Jänner 1939 erworben worden sind, als Ersatzzeiten (Vordienstzeiten) nach Maßgabe der österreichischen Vorschriften.
(2) Zeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie auf österreichischem Gebiet zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b, für die nach den jeweils in Geltung gestandenen österreichischen Vorschriften keine Pensions(Renten)versicherung bestanden hat.
(3) Zeiten nach Abs. 2, für welche die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für die Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war, gelten bei der Feststellung der Rentenansprüche in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung als Zeiten im Sinne des Abs. 1.
(4) Zeiten nach Abs. 1 bis 3 sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung so weit nicht zu berücksichtigen, als sie
a) von einer österreichischen Gebietskörperschaft, einem anderen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber oder von solchen verwalteten Anstalten, Betrieben, Stiftungen oder Fonds beitragsfrei für die Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses angerechnet oder bei der Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses berücksichtigt werden, oder
b) von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle eines Staates berücksichtigt werden, mit dem die Republik Österreich eine zwischenstaatliche Vereinbarung über Pensions(Renten)versicherung abgeschlossen hat.
Rückverweise
ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz
§ 6 Berücksichtigung von Zeiten als Versicherungszeiten.
(1) Versicherungszeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 4 sind bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung als Beitragszeiten im Sinne der jeweiligen österreichischen Vorschriften zu übernehmen. In der Pensionsversicherung der Arbeiter gelten jedoc…
§ 10 Zusammentreffen von Zeiten.
…Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zusammen, so sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der österreichischen…
§ 9 Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
…1) Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach § 6 zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen: 1. in der Pensionsversicherung der Arbeiter mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung a) für gelernte Facharbeiter…
§ 5 Berücksichtigung von Rentenansprüchen.
…gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Renten der österreichischen Pensionsversicherung als erfüllt. (2) Für die Bemessung der Rente sind die Zeiten nach § 6 zu berücksichtigen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung erforderlichen Wartezeit, so sind der Rentenbemessung Zeiten…