§ 10 Zusammentreffen von Zeiten.
In Kraft seit 01. Januar 1961
Up-to-date
§ 10 Zusammentreffen von Zeiten. — ARÜG
Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zusammen, so sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der österreichischen Versicherung erworben worden sind.