BundesrechtBundesgesetzeAuslandsrenten-Übernahmegesetz§ 10

§ 10Zusammentreffen von Zeiten.

In Kraft seit 01. Januar 1961
Up-to-date

Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zusammen, so sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der österreichischen Versicherung erworben worden sind.

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