JudikaturOGH

10ObS190/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda (AG) und Anton Liedelbauer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hedwig F***, Pensionistin, 5020 Salzburg,

Pert Peternell-Straße 1, vertreten durch Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. März 1989, GZ 12 Rs 33/89-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. Juni 1987, GZ 40 Cgs 14/87-10, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Hinsichtlich des der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vorangegangenen Verlaufes des Rechtsstreites wird auf den hg Beschluß vom 6. Dezember 1988, 10 Ob S 219/88-25, hingewiesen, mit dem das erste Berufungsurteil vom 12. April 1988, 12 Rs 1136/87-21, im Umfang der Anfechtung und im Kostenpunkt aufgehoben und die Sozialrechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.

Von den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen sei hervorgehoben:

Die Landesversicherungsanstalt Oberbayern gab der beklagten Partei den für sie maßgeblichen Versicherungsverlauf mit 127 bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigenden Monaten bekannt. In der Folge wurden von der beklagten Partei bis 1939 (richtig 31. Dezember 1938) Ersatzzeiten nach § 6 Abs 2 ARÜG und von Jänner 1939 bis Oktober 1940 Beitragszeiten nach § 6 Abs 1 leg cit anerkannt. Überdies wurden in den Jahre 1950, 1951 und 1953 gelegene österreichische Versicherungszeiten anrechenbar, so daß die Klägerin nunmehr 180 für die Leistung zu berücksichtigende österreichische Versicherungsmonate hat.

Die Klägerin weist folgenden Versicherungsverlauf auf:

April 1934 bis Dezember 1938 Pauschalabgeltung 24 Monate

Jänner 1939 bis Oktober 1940 Pflichtversicherung 22 Monate

Jänner bis März 1950 Pflichtversicherung 3 Monate

Mai 1950 bis April 1951 Pflichtversicherung 12 Monate

Februar bis April 1953 Pflichtversicherung 3 Monate

Jänner 1956 bis März 1964 freiwillige Versicherung

Bundesrepublik Deutschland 99 Monate

April 1964 bis April 1965 Pflichtversicherung 13 Monate

Mai 1965 bis September 1966 freiwillige Versiche-

rung Bundesrepublik Deutschland 17 Monate

Oktober bis November 1966 Pflichtversicherung 2 Monate

Dezember 1966 bis April 1967 freiwillige Versiche-

rung Bundesrepublik Deutschland 5 Monate

Mai bis November 1967 Pflichtversicherung 7 Monate

Dezember 1967 freiwillige Versicherung Bundes-

republik Deutschland 1 Monat

Jänner 1968 bis Oktober 1975 Pflichtversicherung 94 Monate

Pauschale Ausfallzeit Bundesrepbulik Deutschland 5 Monate

307 Monate

davon

127 deutsche und

180 österreichische.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen, auf Abänderung im klagestattgebenden Sinne, allenfalls Aufhebung gerichteten Berufung der Klägerin neuerlich nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß es die beklagte Partei - entsprechend einem Hinweis im zitierten Aufhebungsbeschluß des Revisionsgerichtes - schuldig erkannte, der Klägerin ab 7. Oktober 1975 eine Berufsunfähigkeitspension in der jeweiligen gesetzlichen Höhe entsprechend dem in den Bescheiden der beklagten Partei vom 11. September 1985 und 29. Jänner 1986, jeweils VersNr. 1124181119 festgestellten Ausmaß, zu bezahlen. Das Berufungsgericht verneinte den behaupteten Verfahrensmangel und führte zur Rechtsrüge im wesentlichen aus: Weil damals noch kein Leistungsanspruch in der Bundesrepublik Deutschland entstanden gewesen sei, sei die (österreichische) Pension zunächst nach Art 30 des (in der Folge nur mehr als Abk bezeichneten) Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 12. Dezember 1966 BGBl 1969/382 gewährt worden. Diese Leistung sei nach Zuerkennung der deutschen Rente im Jahre 1981 nach Art 30 Abs 2 Abk mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung neu festzustellen gewesen. Bei dieser Neufeststellung seien nach Art 26 Abk die Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten einschließlich der freiwilligen Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zusammenzurechnen gewesen. Welche Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien, richte sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates, wobei die Mitteilung der Versicherungszeiten durch den einen Vertragsstaat vom Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates ohne sachliche Überprüfung zugrunde zu legen sei. Deshalb habe die beklagte Partei bei der Neufestsetzung der Pension zu Recht die ihr vom deutschen Versicherungsträger mitgeteilten freiwilligen Beitragszeiten ebenso als (deutsche) Versicherungszeiten berücksichtigt wie die Ausfallzeit von 5 Monaten, die nur bezüglich der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nicht heranzuziehen sei. Dem Einwand der Berufungswerberin, die beklagte Partei habe zu Unrecht Zeiten im Sinne der Z 19 des Schlußprotokolls zum Abkommen angerechnet, entgegnete das Berufungsgericht, daß bei der Zusammenrechnung die vom deutschen Versicherungsträger als Zeiten nach Z 19 des Schlußprotokolls bezeichneten 312 Wochen für die Zeit vom 14. Mai 1934 bis 31. Dezember 1938 und vom 2. Jänner 1939 bis 29. September 1940 ohnehin nicht herangezogen worden seien. Die beklagte Partei habe die österreichische Pension daher nach Art 30 Abs 2 Abk unter Berücksichtigung des deutschen Leistungsanspruchs zu Recht gekürzt und die österreichische Teilpension nach Art 27 Abk richtig mit 1.195,10 S bemessen. Nach Art 31 Abk stehe der Klägerin darüber hinaus ein Unterschiedsbetrag von 120,-- S zu, so daß sie ab 7. Oktober 1975 einen Anspruch auf eine österreichische Erwerbsunfähigkeitspension von 1.315,20 S (richtig 1.315,10 S) habe. Der Zuspruch einer österreichischen Vollpension unter Berücksichtigung nur der österreichischen Versicherungszeiten unter Außerachtlassung der Leistungen des deutschen Versicherungsträgers sei nach dem Abkommen nicht berechtigt.

Gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch volle Klagestattgebung abzuändern oder die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin bekämpft im wesentlichen nur mehr die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Berücksichtigung der freiwilligen deutschen Beitragszeiten im Ausmaß von 122 Monaten.

Diese Rechtsrüge ist jedoch aus folgenden Gründen nicht stichhältig:

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so werden sie nach Art 26 Abs 1 Abk für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß Versicherungszeiten zurückgelegt und für welche der genannten Tatsachen sie zusammenzurechnen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind.

Beansprucht unter anderem ein Versicherter, für den die

Voraussetzungen des Art 26 Abs 1 Abk zutreffen, eine Pension

(Rente), so stellt nach Art 27 Abs 1 Abk der zuständige Träger jedes

Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest,

ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Art 26 Abs 1

vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf

die Pension (Rente) hat. Besteht a) mit oder ohne Berücksichtigung

des Art 26 Abs 1 nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

Anspruch auf Pension (Rente) oder b) nur unter Berücksichtigung des

Art 26 Abs 1 Anspruch auf Pension (Rente) nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates und auch unter

Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 kein Anspruch auf Pension (Rente)

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gelten

nach Art 27 Abs 2 Abk bei der Berechnung der Pension (Rente) die

folgenden Absätze des zuletzt zitierten Artikels. Der zuständige

Träger jedes Vertragsstaates berechnet unter Außerachtlassung von

Beiträgen zur Höherversicherung und eines Kinderzuschusses zur

Pension (Rente) eines Versicherten zunächst die Pension (Rente), die

nach den von ihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

der betreffenden Person zustehen würde, wenn alle

Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates für die Berechnung der Pension (Rente) zu

berücksichtigen sind, auch für die Berechnung der Pension (Rente) zu

berücksichtigende Versicherungszeiten nach den von dem Träger

anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wären (Abs 3).

Sodann berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates den

Teil der Pension (Rente), der dem Verhältnis entspricht, in dem die

Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind, zur Summe aller

Versicherungszeiten stehen, die nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind ... Die so ermittelte

Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als zur Höherversicherung entrichtet gelten, sowie um den nach Abs 8 zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente) eines Versicherten (Abs 4). Bei Anwendung der Abs 3 und 4 werden auf dieselbe Zeit entfallende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß berücksichtigt (Abs 5).

Der in den zitierten Artikeln verwendete Ausdruck "Versicherungszeiten" bedeutet nach Art 1 Z 12 Abk Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten.

Im deutschen Rechtsbereich sind Beitragszeiten im Sinne des § 1250 Abs 1 lit a RVO und § 27 Abs 1 lit a AVG Zeiten, für die nach bundesrechtlichen oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invaliden- bzw Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten, nicht jedoch die - hier nicht in Frage kommenden - Zeiten nach den §§ 1385 a und 1385 b (RVO) bzw §§ 112 a und 112 b (AVG). Darunter fallen auch freiwillige Beiträge, sofern auf sie nicht die Einschränkung des § 1255 b RVO zutrifft, der jedoch nur für Beiträge gilt, die für Zeiten nach dem 31. Dezember 1978 entrichtet wurden, und nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1980 eingetreten sind (vgl Brackmann, Handbuch IV 68. Nachtrag 700). Im vorliegenden Fall wurden die freiwilligen Beiträge jedoch für Zeiten vor dem 31. Dezember 1978 entrichtet.

Die von der Klägerin in der Zeit von Jänner 1956 bis Dezember 1967 in der deutschen Arbeiterrentenversicherung erworbenen 122 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung sind daher als Beitragszeiten nach § 1250 Abs 1 lit a RVO Versicherungszeiten im Sinne der zitierten Art 26 und 27 Abk und damit bei Berechnung des Kürzungsfaktors nach Art 27 Abs 4 Abk zu berücksichtigen. Dieses Abk enthält keine Bestimmung, wonach die genannten freiwilligen Beitragszeiten insoweit nicht zu berücksichtigen wären. Da das Urteil des Berufungsgerichtes somit auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 3 und § 54 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revision mangels Verzeichnung verloren.

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