JudikaturOGH

RS0087134 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 1995

§ 51 ARHG findet (siehe auch EuÜRE und ZPEuÜRH) auch im Rechtshilfeverkehr mit der BRD weiterhin Anwendung, soweit nicht strafbare Handlungen, die in der Verletzung von Abgabenvorschriften, Steuervorschriften, Zollvorschriften und Monopolvorschriften bestehen, betroffen sind.

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