Eine Auslieferung ist unzulässig
1. wegen politischer strafbarer Handlungen,
2. wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt.
Rückverweise
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 51 Unzulässigkeit der Rechtshilfe
…unzulässig, als 1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt, 2. für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z 1 und 2 die…
§ 61 Voraussetzungen
…einer Handlung erfolgt ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, 3. die Verurteilung nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 bezeichneten strafbaren Handlungen erfolgt ist, 4. der Verurteilte nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen Grund…
§ 64 Voraussetzungen
…einer Handlung ergangen ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, 3. die Entscheidung nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen ergangen ist, 4. nach österreichischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten wäre, 5. der durch die Entscheidung des ausländischen…
§ 46 Benützung des Luftweges
…es, wenn der ersuchende Staat bestätigt, daß die durchzuliefernde Person nicht österreichischer Staatsbürger ist, daß sie nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen durchgeliefert werden soll und daß eine der im § 48 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vorhanden…