BundesrechtBundesgesetzeAuslieferungs- und RechtshilfegesetzV. HAUPTSTÜCK Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung; Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher EntscheidungenZWEITER ABSCHNITT Übernahme der Überwachung§ 61

§ 61Voraussetzungen

In Kraft seit 01. Juli 1980
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