§ 52 AktG verbietet die Rückgewähr von Einlagen. Das deutsche Aktiengesetz enthält eine sinngleiche Vorschrift. Nach § 57 Abs 1 dAktG dürfen den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Sowohl das österreichische als auch das deutsche Aktienrecht schützen damit im Interesse der Gesellschaftsgläubiger und der Aktionäre das gesamte Vermögen der Aktiengesellschaft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden